RS OGH 1986/4/10 13Os46/86

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Veröffentlicht am 10.04.1986
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Norm

StGB §43

Rechtssatz

Es wäre verfehlt, bei Sittlichkeitsdelikten aus generalpräventiven Gründen generell eine bedingte Strafnachsicht zu versagen, zumal es sehr entscheidend auf den Unrechtsgehalt und damit auch Schuldgehalt der jeweiligen Tat ankommt (hier § 43 Abs 1 StGB bei § 207 Abs 1 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091479

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0130OS00046_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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