RS OGH 1986/4/10 12Os55/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1986
beobachten
merken

Norm

StPO §290 Abs2 A
StPO §293 Abs3
StPO §462

Rechtssatz

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ist zwar der urteilsmäßige Ausspruch einer strengeren Strafe zulässig, doch gilt im Fall der Aufhebung einer Strafverfügung gemäß § 292 StPO für das neuerliche Verfahren das Verbot der reformatio in peius (§§ 290 Abs 2, 293 Abs 3 StPO), weshalb im (fortgesetzten) ordentlichen Verfahren keine strengere Strafe verhängt werden darf, als sie die von der Aufhebung betroffene Strafverfügung enthielt (so schon ZVR 1976/213).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100554

Dokumentnummer

JJR_19860410_OGH0002_0120OS00055_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten