Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ist zwar der urteilsmäßige Ausspruch einer strengeren Strafe zulässig, doch gilt im Fall der Aufhebung einer Strafverfügung gemäß § 292 StPO für das neuerliche Verfahren das Verbot der reformatio in peius (§§ 290 Abs 2, 293 Abs 3 StPO), weshalb im (fortgesetzten) ordentlichen Verfahren keine strengere Strafe verhängt werden darf, als sie die von der Aufhebung betroffene Strafverfügung enthielt (so schon ZVR 1976/213).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100554Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0120OS00055_8600000_001