Norm
StGB aF §201Rechtssatz
Entscheidend für die Annahme einer (echten) Realkonkurrenz oder aber Konsumtion ist die Intensität und damit die Typizität der Unzuchtshandlungen als Begleiterscheinungen des Beischlafs. Können die vom Beischlaf verschiedenen Unzuchtsakte objektiv nach ihrer der Erreichung der geschlechtlichen Befriedigung dienenden Intensität nicht mehr als bloße Begleittaten angesehen werden, so kann von einer Scheinkonkurrenz (Konsumtion) keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095362Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0130OS00012_8600000_001