RS OGH 1986/4/15 5Ob53/86, 8Ob618/87, 5Ob58/91, 5Ob138/91, 5Ob77/94, 3Ob2114/96w, 8Ob99/11h, 3Ob218/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1986
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Norm

ABGB §449
ABGB §1422

Rechtssatz

Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich wird, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird - das geschieht durch Umwandlung oder zumindest teilweise Umwandlung der Höchstbertragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek - ist der Übergang von Pfandrechten aus einer bestehenden Höchstbetragshypothek auf einen Dritten für Teilforderungen im Wege der Einlösung nur auf diese Weise möglich. Es bedarf gleichfalls einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Übertragung des für eine sich aus einem Kreditverhältnis ergebende Forderung eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes nur mit Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 53/86
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 53/86
    RdW 1986,240 = SZ 59/67
  • 8 Ob 618/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 8 Ob 618/87
    Veröff: JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035
  • 5 Ob 58/91
    Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 58/91
    Veröff: NZ 1992,115; hiezu Hofmeister NZ 1992,118
  • 5 Ob 138/91
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 138/91
  • 5 Ob 77/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 77/94
    Auch; Veröff: SZ 67/192
  • 3 Ob 2114/96w
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2114/96w
    Auch; Veröff: SZ 69/100
  • 8 Ob 99/11h
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 99/11h
    Vgl auch; Beisatz: Ein Dritter erwirbt im Wege der gesetzlichen Zession nach § 1422 ABGB die Hypothek des bisherigen Gläubigers nur insoweit, als sie tatsächlich ausschließlich an der eingelösten Forderung haftet, was insbesondere bei der Höchstbetragshypothek zu beachten ist. (T1)
  • 3 Ob 218/11x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 218/11x
    Vgl auch; Beisatz: Beim Übergang von Höchstbetragshypotheken ist zu beachten, dass bei diesen das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderung und nicht mehr am Kreditrahmen. (T2)
  • 5 Ob 50/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
    Vgl
  • 5 Ob 111/19p
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 111/19p
    Vgl
  • 5 Ob 40/20y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2020 5 Ob 40/20y
    Vgl; Beis nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011369

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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