RS OGH 1986/4/15 10Os163/85, 16Os51/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1986
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Norm

StPO §329
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Mit dem Hinweis, daß im Hauptverhandlungsprotokoll die Entlassung der Ersatzgeschwornen nach Schluß der Verhandlung nicht ausdrücklich festgehalten ist, wird eine Nichtigkeit im Sinn des § 329 StPO nicht dargetan.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 163/85
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 10 Os 163/85
  • 16 Os 51/89
    Entscheidungstext OGH 15.12.1989 16 Os 51/89
    Beisatz: Hiefür bedarf es vielmehr der positiven Beschwerdebehauptung, daß der Abstimmung der Geschwornen ein nicht eingetretener (vgl § 320 Abs 2 StPO) Ersatzgeschworner (oder sonst jemand außer den acht berufenen Geschwornen) beigewohnt habe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100757

Dokumentnummer

JJR_19860415_OGH0002_0100OS00163_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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