Norm
MRG §12 Abs1 ARechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes "nahe Angehörige": Der Begriff der (bezüglich des Mietzinses privilegierten) "nahen Angehörigen" des bisherigen Hauptmieters, die minderjährig sind, im Sinne des § 46 Abs 1 MRG ist nach der in diesem Gesetz an anderer Stelle gebrauchten Begriffsumschreibung zu definieren. § 30 Abs 2 Z 13 MRG verweist bei der Verwendung des Begriffes "nahe Angehörige" ausdrücklich in der danach folgenden Klammer auf § 14 Abs 3 MRG, so daß darunter die dort bezeichneten Personen zu verstehen sind, nämlich auch die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069561Dokumentnummer
JJR_19860415_OGH0002_0050OB00106_8500000_001