Norm
StPO §340 Abs2Rechtssatz
Die bloße Bemängelung einer diesbezüglich ungenauen Protokollierung vermag eine (positive) Beschwerdebehauptung, der Obmann der Geschwornen habe der mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Verfahrensvorschrift des § 340 Abs 2 StPO zuwider lediglich den Wahrspruch, nicht aber auch die an die Geschwornen gerichteten Fragen verlesen, nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101305Dokumentnummer
JJR_19860415_OGH0002_0100OS00163_8500000_003