RS OGH 1986/4/15 5Ob46/86, 5Ob308/01g

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Veröffentlicht am 15.04.1986
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Norm

WEG 1975 §22 Abs1 Z1
WEG 1975 §24 Abs4

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte dem säumigen Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag nachzuzahlen und damit die Abweisung der Klage des Wohnungseigentumsorganisators zu erwirken, auch im Falle des § 24 Abs 4 WEG unabhängig davon einräumen, ob die Höhe der vom Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer noch zu leistenden Zahlungen strittig ist; letzterer Umstand sollte nur für die Verpflichtung des Gerichtes zur abgesonderten Verhandlung und Beschlußfassung (über die strittige Höhe dieser Zahlungen) von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/86
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 46/86
    Veröff: EvBl 1987/90 S 336
  • 5 Ob 308/01g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 308/01g
    Vgl auch; nur: Letzterer Umstand sollte nur für die Verpflichtung des Gerichtes zur abgesonderten Verhandlung und Beschlußfassung (über die strittige Höhe dieser Zahlungen) von Bedeutung sein. (T1) Beisatz: Eine Entscheidung über das Ausschließungsbegehren nach §22 Abs1 Z1 WEG 1975 kommt erst dann in Betracht, wenn bei Strittigkeit des Zahlungsrückstands rechtskräftig geklärt ist, welche Zahlungen der geklagte Miteigentümer zu leisten hat, und sich beurteilen lässt, ob vor Schluss der dem Urteil des Gerichts erster Instanz vorangehenden Verhandlung der geschuldete Betrag bezahlt wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083054

Dokumentnummer

JJR_19860415_OGH0002_0050OB00046_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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