Norm
StGB §108Rechtssatz
Selbst bei Verwendung mehrerer Täuschungsmittel, darunter auch falscher bzw gefälschter (öffentlicher) Urkunden wird bei einheitlichem, weil insgesamt auf ein Ziel ausgerichteten Tatgeschehen die Täuschungskomponente durch die Tatbeurteilung als Urkundenfälschung nach den § 223 Abs 2 StGB regelmäßig mitabgegolten (Keine Idealkonkurrenz zwischen § 223 Abs 2, 224 StGB und § 108 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093348Dokumentnummer
JJR_19860415_OGH0002_0110OS00184_8500000_001