Norm
JGG 1961 §33Rechtssatz
In Jugendstrafsachen (§ 1 Z 4 JGG) ist eine Abtretung nach § 33 JGG an das nach dieser Gesetzesstelle örtlich zuständige Gericht auch dann zulässig, wenn der jugendliche Angeklagte (Beschuldigte) während des Strafverfahrens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (a M Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Nebenstrafrecht, 1.Halbband, ENr 4 zu §§ 33 JGG); auch in einem solchen Falle richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach §§ 33 Abs 1, 32 JGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088622Dokumentnummer
JJR_19860422_OGH0002_0100OS00056_8600000_001