RS OGH 1986/4/22 10Os56/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1986
beobachten
merken

Norm

JGG 1961 §33

Rechtssatz

In Jugendstrafsachen (§ 1 Z 4 JGG) ist eine Abtretung nach § 33 JGG an das nach dieser Gesetzesstelle örtlich zuständige Gericht auch dann zulässig, wenn der jugendliche Angeklagte (Beschuldigte) während des Strafverfahrens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (a M Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Nebenstrafrecht, 1.Halbband, ENr 4 zu §§ 33 JGG); auch in einem solchen Falle richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach §§ 33 Abs 1, 32 JGG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088622

Dokumentnummer

JJR_19860422_OGH0002_0100OS00056_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten