RS OGH 1986/4/22 2Ob9/86 (2Ob10/86), 10Ob16/11t

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Veröffentlicht am 22.04.1986
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Norm

ABGB §1313a I

Rechtssatz

Unentgeltlichkeit hindert jedenfalls dann nicht die Anwendbarkeit des § 1313 a ABGB, wenn der Schuldner seine Leistung nicht aus Gefälligkeit, sondern im eigenen Interesse, so etwa aus Werbegründen, erbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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