Norm
StGB §156Rechtssatz
Die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung ist in Fällen einer bloß scheinbaren Vermögensverringerung vollendet, sobald der durch die Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs - hier: des (demgemäß erfolglos gebliebenen) Vollzuges von Fahrnisexekutionen - geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014