RS OGH 1986/4/22 10Os8/86, 12Os31/07m, 12Os189/10a, 13Os49/11x, 15Os168/13i, 14Os167/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1986
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung ist in Fällen einer bloß scheinbaren Vermögensverringerung vollendet, sobald der durch die Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs - hier: des (demgemäß erfolglos gebliebenen) Vollzuges von Fahrnisexekutionen - geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 8/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 10 Os 8/86
  • 12 Os 31/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
    Beisatz: Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich, der auch dann vorliegen kann, wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt. (T1)
  • 12 Os 189/10a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 12 Os 189/10a
    Beis wie T1 nur: Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich. (T2)
  • 13 Os 49/11x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 49/11x
    Auch; Beisatz: Indem die Mieter durch die Umtriebe des Angeklagten vom Umstand der Zwangsverwaltung keine Kenntnis erlangten, leisteten sie schuldbefreiend an ihn (vgl § 110 EO), wodurch die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung in diesem Umfang und der daraus resultierende Befriedigungsausfall feststanden. Der Vollendung nachfolgende Verfügungen des Beschwerdeführers über sein (verheimlichtes) Vermögen sind für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage ohne Bedeutung. (T3)
  • 15 Os 168/13i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2013 15 Os 168/13i
    Vgl
  • 14 Os 167/13k
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 167/13k
    Auch; Beisatz: War das Vermögen Gegenstand eines (insolvenzrechtlichen) Abschöpfungsverfahrens, obliegt es dem (wie hier) selbständig erwerbstätigen Schuldner, den mit seiner Tätigkeit erzielten Gewinn dem Treuhänder herauszugeben, welcher die Beträge fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen hat. Spätestens im Zeitpunkt dieser Verteilung steht ein durch das Verschweigen von Vermögensbestandteilen (die infolgedessen nicht in das Abschöpfungsverfahren Eingang gefunden haben) verursachter Befriedigungsausfall der Gläubiger fest. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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