Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
§ 146 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist. Unmittelbar durch die Vermögensverfügung des Getäuschten veranlaßt ist auch der Schaden, der zwar zunächst im Vermögen des Getäuschten eingetreten ist, von diesem aber auf Dritte überwälzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017