TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/15 98/12/0472

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;
72/13 Studienförderung;

Norm

KHStG 1983 §23 Abs1;
KHStG 1983 §27 Abs1;
KHStG 1983 §55;
StudFG 1992 §13 Abs1;
StudFG 1992 §14 Abs1;
StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;
StudFG 1992 §17 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der L in S, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 27. November 1997, Zl. 56.041/36-I/D/7a/97, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin inskribierte im Wintersemester 1994/95 am Bruckner Konservatorium als ordentliche Hörerin den Studiengang Violoncello. Nach Ablegung der Aufnahmeprüfung gemäß § 24 KHStG an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Salzburg (im Folgenden: Mozarteum) am 26. Juni 1996 inskribierte sie im Wintersemester 1996/97 die Studienrichtung Violoncello.

Am 8. Dezember 1996 stellte die Beschwerdeführerin an die Stipendienstelle den formularmäßigen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe und gab dazu an, vom 11. Oktober 1993 bis 1995 den Vorbereitungslehrgang Klavier sowie von 1995 bis 1996 den Lehrgang "Klavier IGP a.o." jeweils am Mozarteum besucht und von 1994 bis 1996 am Bruckner-Konservatorium in Linz Cello studiert zu haben.

Mit Schreiben vom 18. April 1997 teilte das Rektorat des Mozarteums auf Anfrage mit, dass eine Anrechnung der am Konservatorium abgelegten Studien bzw. Prüfungen wegen der Statusdifferenz "Hochschule/Konservatorium" grundsätzlich nicht möglich sei. Allerdings sehe § 55 Abs. 3 KHStG eine Ausnahmeregelung für den Fall vor, dass der Studierende von der Möglichkeit einer Übertrittsprüfung Gebrauch mache. In diesem Fall habe der aus Lehrern der Hochschule und des Konservatoriums zusammenzusetzende Prüfungssenat dann zu entscheiden, in welchem Ausmaß bisher am Konservatorium zurückgelegte Studien für das Hochschulstudium angerechnet und welche der am Konservatorium abgelegten Prüfungen anerkannt würden. Eine Anrechnung von Studien bzw. Anerkennung von Prüfungen sei jedoch nicht möglich, wenn der Studierende nicht aufgrund einer Übertritts-, sondern aufgrund einer Aufnahmeprüfung aufgenommen worden sei.

Mit Bescheid vom 25. April 1997 wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Z. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StudFG ab und führte dazu begründend aus, dass die Beschwerdeführerin vom Wintersemester 1994/95 bis zum Sommersemester 1996 das Studium Konzertfach Violoncello am Bruckner-Konservatorium betrieben habe. Mit dem Wintersemester 1996/97 habe sie die Studienrichtung gewechselt, am Mozarteum die Studienrichtung Violoncello inskribiert und für dieses Studium einen Antrag auf Studienbeihilfe eingebracht. Laut Auskunft des Mozarteums sei eine Anrechnung der Vorstudienzeit am Konservatorium nicht möglich, weshalb ihr Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 1997 Vorstellung und brachte vor, dass ab dem Wintersemester 1996/97 geänderte Bestimmungen für den Wechsel von Studienrichtungen mit der Einschränkung in Kraft getreten seien, dass Studienwechsel, die vor dem 1. September 1996 erfolgt seien, nach den alten Bestimmungen zu beurteilen seien. Ihre Aufnahmeprüfung an das Mozarteum habe sie im Juni 1996 abgelegt. Daraus folge, dass für sie noch das günstigere "alte" Studienförderungsrecht gelte. Gemäß § 17 StudFG in der alten Fassung stünde ihr der Anspruch auf Studienbeihilfe nur dann nicht zu, wenn sie öfter als zweimal das Studium gewechselt hätte. Zudem habe sie beim Wechsel vom Konservatorium an das Mozarteum keinerlei Information darüber erhalten, dass aufgrund der Sonderbestimmung des § 55 Abs. 3 KHStG ihre Vorstudien am Konservatorium nur im Zuge einer Aufnahmeprüfung (richtig wohl: einer Übertrittsprüfung) angerechnet werden könnten. Eine Anrechnung würde aber gemäß § 17 StudFG in der neuen Fassung den Anspruch auf Studienbeihilfe aufrecht erhalten. Da sie am Konservatorium beim selben Professor wie jetzt am Mozarteum studiert habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihre Vorstudien angerechnet werden würden. Weiters sei ihr vom Konservatorium bestätigt worden, dass sie die ersten beiden Semester den Vorbereitungslehrgang und nur (insgesamt) zwei Semester das Konzertfach inskribiert habe.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1997 wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" die Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Z. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StudFG ab. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe sei nach den Bestimmungen des StudFG 1992, idF BGBl. Nr. 377/1996, zu beurteilen. Die Bestimmung des § 17 StudFG in der Fassung der genannten Novelle sei am 1. September 1996 in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Oktober 1996 am Mozarteum inskribiert. Der Studierende melde der Hochschule durch die Inskription (§ 27 KHStG) und nicht durch Ablegung der Aufnahmeprüfung, dass er das gewählte Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Eine Anrechnung der Vorstudienzeiten der Beschwerdeführerin sei nicht durchgeführt worden. Diese habe auch nicht die Möglichkeit genutzt, gemäß § 55 Abs. 3 KHStG eine Übertrittsprüfung abzulegen. Es liege daher kein günstiger Studienerfolg vor, welcher Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 6. August 1997 Berufung und führte aus, dass zum Zeitpunkt der Ablegung der Aufnahmeprüfung im Juni 1996 noch die "alten" Bestimmungen des StudFG in Geltung gestanden seien. Die "neuen" für sie ungünstigeren Regelungen seien erst am 1. September 1996 in Kraft getreten. Im Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde sei dazu lediglich mitgeteilt worden, dass der Studierende durch die Inskription (§ 27 KHStG) und nicht durch die Aufnahmeprüfung der Hochschule melde, dass er das gewählte Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Offensichtlich erachte die Behörde den Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung nicht für ausschlaggebend. Die Behörde treffe die Feststellung, dass nur zum Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung eine allfällige Anrechnung von Vorstudien möglich sei. Im Übrigen halte sie die in der von ihr erhobenen Vorstellung enthaltenen Ausführungen aufrecht. Die belangte Behörde möge daher der Beschwerdeführerin unter anderem zur Vermeidung von Härtefällen das für ihr Weiterstudium erforderliche Stipendium zuerkennen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. November 1997 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 6 Z. 3 und 17 StudFG 1992, idF BGBl. Nr. 377/1996, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab und führte nach Darstellung der Rechtslage und des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Berufungsbegehren vor allem auf den Umstand gestützt habe, dass der Studienwechsel bereits im Studienjahr 1996/97 erfolgt sei und sie nicht mehr als zwei Semester eines Vorstudiums am Bruckner-Konservatorium inskribiert habe. Das StudFG enthalte zur entscheidenden Frage des Zeitpunktes des Studienwechsels keine Regelung, es sei daher auf die einschlägigen Bestimmungen des Studienrechts Bezug zu nehmen. Die Aufnahme eines Studiums erfolge demzufolge durch die Inskription. Die vorbereitenden Maßnahmen dazu, wie auch die Aufnahmeprüfung, welche die Voraussetzungen für die Zulassung und daran anschließend die Inskription seien, stellten zwar notwendige Handlungen für den Studienwechsel dar, jedoch erfolge der Studienwechsel nicht durch Ablegung der Aufnahmeprüfung, sondern durch die "Aufnahme" einer neuen Studienrichtung.

Die Beschwerdeführerin habe nicht vor Beginn des Studienjahres 1996/97 inskribiert, sodass die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9 StudFG im Beschwerdefall nicht anwendbar sei, weil der Studienwechsel jedenfalls nicht vor dem Studienjahr 1996/97 stattgefunden habe. Zur Frage der von der Beschwerdeführerin am Bruckner-Konservatorium inskribierten Anzahl von Semestern sei dessen Bestätigung vom 25. März 1997 als maßgeblich heranzuziehen, derzufolge die Beschwerdeführerin im Sommersemester 1996 im vierten Semester inskribiert gewesen sei. Es stehe daher eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin den Studienwechsel nach einem höheren als dem zweiten Semester des Vorstudiums und nach dem Inkrafttreten der StudFG-Novelle 1996 vorgenommen habe. Eine Anrechnung der Vorstudienzeiten im vollen Umfang, die zur Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 StudFG geführt hätte, sei ebenfalls nicht erfolgt. Einer vollen Anrechnung von Studienzeiten sei im Übrigen eine Verkürzung der Studienzeit für den ersten Studienabschnitt um vier Semester gleichzuhalten. Anträge auf Verkürzung der Studienzeit seien gemäß § 18 KHStG an die Studienkommission zu richten. Nach einer Entscheidung über die Verkürzung könne ein neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde eingebracht werden.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung ihrer Beschwerde mit Beschluss vom 5. Oktober 1998, B 46/98, ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 BV-G antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß §§ 6 und 17 StudFG sowie gemäß § 55 KHStG verletzt.

Gemäß § 6 Z. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, ist u. a. Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg im Sinne der §§ 16 bis 25 nachweist.

§ 13 Abs. 1 StudFG (in der Stammfassung):

"Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) zu verstehen."

§ 17 leg. cit., in der aufgrund der zeitlichen Lagerung des Beschwerdefalles anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996, lautet:

"Studienwechsel

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1.

das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.

das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

              3.              nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1."

§ 17 StudFG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996

lautete:

"Studienwechsel

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1.

das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.

an einer Universität, Kunsthochschule oder Theologischen Lehranstalt das Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt hat oder

              3.              nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel nach Ablegung der ersten Diplomprüfung, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten bis auf ein Semester in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 1 und 2."

§ 75 Abs. 9 StudFG, idF BGBl. Nr. 201/1996, lautet:

"Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe."

Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, lauten:

§ 18 Abs. 3 (in der Fassung BGBl. Nr. 3/1989):

"Auf Antrag des Studierenden hat die Studienkommission die vorgeschriebene Studiendauer zu verkürzen, sofern der Studierende

1. das Lehrziel der Studienrichtung (des Studienabschnittes) in den zentralen künstlerischen Fächern vorzeitig erreicht hat oder auf Grund seines bisherigen Studienfortganges voraussichtlich vorzeitig erreichen wird und

2. die Gewähr geboten ist, daß der Studierende während der verkürzten Studiendauer sämtliche Lehrveranstaltungen aus den sonstigen Pflichtfächern und den Wahlfächern durch Prüfungen (erfolgreiche Teilnahme) abschließen kann."

§ 22 Abs. 1 (in der Fassung BGBl. Nr. 524/1993):

"Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die Osterferien sind vom Gesamtkollegium (Akademiekollegium) nach den örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß auf beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen entfallen. Semester- und Osterferien zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien dauern bis 30. September."

§ 24 Abs. 1 leg. cit. (in der Stammfassung):

"Durch die Aufnahmsprüfung sind die Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer der gewählten Studienrichtung, die physische Eignung und nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und B auch Vorkenntnisse für die Studienrichtung oder das Kurzstudium festzustellen."

§ 55 leg. cit. (in der Stammfassung):

"Sonderbestimmungen für Konservatorien

(1) Studierende und Absolventen österreichischer Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht, die ein Studium als ordentliche Hörer an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst anstreben, sind berechtigt, eine Übertrittsprüfung abzulegen. Die Übertrittsprüfung besteht aus einem künstlerischen, einem musikgeschichtlichen und einem musiktheoretischen Prüfungsteil. Der künstlerische Prüfungsteil umfaßt alle zentralen künstlerischen Fächer der gewählten Studienrichtung (des gewählten Kurzstudiums) nach Maßgabe der Anlagen A und B. Er besteht aus der Realisierung künstlerischer Aufgaben (§ 33 Abs. 1 Z. 1). Die Prüfungen aus Geschichte der Musik und Theorie der Musik sind schriftlich und mündlich (§ 33 Abs. 1 Z. 3 und 4) abzuhalten.

(2) Die Übertrittsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, der aus dem Rektor der vom Kandidaten gewählten Hochschule oder einem vom Rektor namhaft gemachten Hochschulprofessor als Vorsitzenden sowie aus der erforderlichen Zahl von Prüfern besteht, die vom Rektor zu bestellen sind. Für jeden Prüfungsteil ist ein Prüfer aus dem Kreise der Hochschulprofessoren zu bestellen; bei mehr als einem zentralen künstlerischen Fach ist für jedes dieser Fächer ein Prüfer zu bestellen. Dem Prüfungssenat gehören weiters zwei fachzuständige Lehrer eines Konservatoriums an, wovon nach Möglichkeit einer den Übertrittswerber zuletzt im künstlerischen Hauptfach unterrichtet haben soll. Sie sind vom Rektor auf Vorschlag des Leiters des Konservatoriums, an dem der Kandidat zuletzt studiert hat, zu Prüfern zu bestellen.

(3) Der Prüfungssenat hat abweichend von den Bestimmungen des § 10 Z. 10 im Falle einer erfolgreichen Ablegung der Übertrittsprüfung zu entscheiden, in welchem Ausmaß bisher am Konservatorium zurückgelegte Studien für das Hochschulstudium angerechnet und welche der am Konservatorium abgelegten Prüfungen anerkannt werden.

(4) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Z. 2 bis 4 werden hiedurch nicht berührt, die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden."

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, dass die belangte Behörde die Bestimmungen des StudFG nicht in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung angewendet habe. Weiters habe die belangte Behörde keine Feststellungen zur Gleichheit oder Verschiedenheit der Ausbildungsstätten Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich und Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg getroffen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Aufnahmeprüfung und Übernahmsprüfung einer gleichen Wertung zu unterziehen.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hätte die belangte Behörde auch trotz des unrichtig ausgelegten "Studienwechsels" - "Studienfortsetzung" einen günstigen Studienerfolg, der mit keiner zeitlichen Verzögerung verbunden sei, annehmen müssen und sie hätte, weil eine Anrechnung von Vorstudienzeiten vorliege, der Berufung stattgeben und Studienbeihilfe gewähren müssen.

Die gesetzlichen Bestimmungen des StudFG in der "alten" und "neuen" Fassung würden auch durch die §§ 15 und 17 StudFG in der nunmehr geltenden Fassung BGBl. Nr. 98/1997 nicht "hintangehalten" werden, weil es der Beurteilung des nach § 55 KHStG einzusetzenden Prüfungssenates obliege und sohin vom Studierenden nicht beeinflussbar sei, ob und in welchem Umfang Vorstudien angerechnet würden. Der Studierende verliere seinen Anspruch jedenfalls dann, wenn die Vorstudienzeit nicht zur Gänze in die Studienzeit des Diplomstudiums eingerechnet werde (§ 15 Abs. 1 StudFG). § 55 KHStG lasse offen, ob auf Übertrittsprüfungen § 52 KHStG Anwendung finde. Bejahendenfalls hätte die Beurteilung nach § 55 KHStG Tatbestandswirkung für den Anspruch auf Studienbeihilfe (§ 15 Abs. 1 StudFG). Verneinendenfalls ließe das Gesetz nicht einmal ein Mindestmaß an Rechtsschutz zu.

Die belangte Behörde habe auch die Bestimmung des § 17 Abs. 2 StudFG und die nunmehrige Gesetzesnovelle nicht berücksichtigt, weil durch den aufgezeigten Sachverhalt ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden vorgelegen sei und dieses unabwendbare Ereignis darin begründet sei, dass nicht nur Rechtsunsicherheit in der Bezeichnung der Prüfungen und damit Anrechenbarkeit von Vorstudienzeiten gegeben gewesen sei, sondern auch in der Bezeichnung der Institutionen Konservatorium/Hochschule, gleichfalls in der Tatsache des Unterrichtens desselben Lehrenden an beiden Ausbildungseinrichtungen und der kontinuierlichen Fortsetzung der Ausbildung, sodass ein Studienwechsel der Beschwerdeführerin in Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgelegen sei. Unter § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG seien auch jene Fälle zu subsumieren, in denen ein Studienwechsel dann nicht vorliege, wenn dasselbe Studium an einer anderen Ausbildungsstätte im Sinne des § 3 Abs. 1 StudFG fortgesetzt werde.

Die Beschwerde führt weiters aus, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin am Konservatorium und am Mozarteum gleichzeitig vom selben Professor ausgebildet worden sei und somit eine Kontinuierlichkeit des Studiums und nicht ein Studienwechsel vorliege, der die Anspruchsberechtigung auf Gewährung von Studienbeihilfe beseitige. Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG und die damit in Zusammenhang stehende Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin kein günstiger Studienerfolg vorliege, sei daher unrichtig und stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin einen Studienwechsel vorgenommen hat.

Das StudFG 1992 enthält - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0175, zu diesem im § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt). An dieser Rechtsprechung wurde bei der Auslegung des Begriffes "Studienwechsel" im Sinne des § 17 StudFG 1992 festgehalten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0053, mwN). Da der Übertritt von einem Konservatorium zur Kunsthochschule nur möglich ist, wenn sich der Studierende einer sowohl inhaltlich als auch verfahrensmäßig determinierten Prüfung unterzieht, kann schon aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen unterschiedlichen Bewertung der beiden Bildungseinrichtungen (vgl. § 55 KHStG) nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Beendigung ihres (nicht abgeschlossenen) Studiums am Bruckner-Konservatorium und der Aufnahme eines neuen Studiums am Mozarteum einen bloßen Wechsel des Studienortes vorgenommen hätte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Unterricht an beiden Ausbildungseinrichtungen vom selben Professor erteilt wurde.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist allein die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verband der Kunsthochschule, wie etwa die Ablegung der Aufnahmeprüfung für die Beurteilung des Zeitpunktes des Studienwechsels ohne Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof teilt vielmehr die Auffassung der belangten Behörde, dass der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG 1992 (soweit dies hier von Interesse ist) jeweils durch die Inskription beziehungsweise nach dem KHStG durch die Aufnahme als ordentlicher Hörer (§ 23 Abs. 1 KHStG) und die Meldung der Fortsetzung der jeweiligen Studienrichtung (§ 27 Abs. 1 KHStG) bestimmt wird. Dafür, dass das StudFG 1992 im hier interessierenden Zusammenhang von einem anderen Begriff ausgeht, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt (so ausdrücklich zu § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 StudFG 1992 das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0163). Insofern liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor.

Das Studienjahr 1996/97 begann am Mozarteum am 1. Oktober 1996 (§ 6 lit. c Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, in Verbindung mit §§ 1 und 22 KHStG). Da die Beschwerdeführerin erst an diesem Tag die Studienrichtung Violoncello inskribiert hat, ist davon auszugehen, dass sie den Studienwechsel mit Beginn des Studienjahres 1996/97 vorgenommen hat.

Die belangte Behörde hat daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe unter Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9 StudFG zu Recht auf der Grundlage des § 17 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 geprüft. Demnach liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Wie sich aus der Bestätigung des Bruckner-Konservatoriums vom 25. März 1997 ergibt, war die Beschwerdeführerin im Sommersemester 1996 als ordentliche Hörerin für das Studium Violoncello im vierten Semester inskribiert und hat damit am 1. Oktober 1996 bereits vier Semester als ordentliche Studierende an einem mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorium ein Studium betrieben.

Da die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfung (§ 24 KHStG) und nicht die in § 55 KHStG vorgesehene Übertrittsprüfung abgelegt hat, lagen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Prüfungssenates, der nur im Falle einer erfolgreichen Ablegung der Übertrittsprüfung zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß bisher am Konservatorium zurückgelegte Studien für das Hochschulstudium angerechnet und welche der am Konservatorium abgelegten Prüfungen anerkannt werden (vgl. § 55 Abs. 3 leg. cit.) nicht vor. Die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Studiums am Konservatorium gemäß § 18 Abs. 3 KHStG mit Bescheid vom 19. Jänner 1998 (also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) zugesprochene Verkürzung der Mindeststudiendauer von 16 auf 12 Semester hatte - weil noch nicht Grundlage des von der belangten Behörde zu beurteilenden Sachverhaltes - außer Betracht zu bleiben. Für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, welches ohne das Verschulden der Beschwerdeführerin zwingend herbeigeführt worden ist, liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor, sodass die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 StudFG aus den genannten Gründen nicht angewendet und der Studienerfolg der Beschwerdeführerin nicht als günstig beurteilt werden konnte.

Dem Umstand, dass die Studienkommission beziehungsweise der Prüfungssenat die Beschwerdeführerin nicht über die Möglichkeit der Ablegung einer Übertrittsprüfung und der damit allenfalls verbundenen Konsequenzen einer Anrechnung von Vorstudienzeiten belehrt haben soll, kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall gleichfalls keine Bedeutung zu, weil gesetzliche Regelungen in dieser Richtung fehlen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120472.X00

Im RIS seit

10.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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