Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Die materiellen und immateriellen Interessen des Dienstnehmers haben im Rahmen des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber gewahrt zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021