- 1 Ob 530/86
Veröff: MietSlg 38.493
- 1 Ob 707/87
- 4 Ob 536/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 536/91
- 8 Ob 606/93
nur: Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. (T1); Beisatz: Es besteht aber keine Verpflichtung, in der Aufkündigung bereits alle Details zu nennen, zum Beispiel den Namen des Mieters, dem das Geschäftslokal gegen unverhältnismäßig hohes Entgelt (teilweise) weitergegeben wurde (§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG). (T2)
- 8 Ob 521/95
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes (WoBl 1991,32; WoBl 1992,19). Wurde ein Kündigungsgrund angegeben, können im Zuge des Verfahrens noch weitere Vorfälle nachgetragen werden. (T3)
- 2 Ob 577/95
- 4 Ob 2135/96s
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2135/96s
Vgl; Beis wie T3 nur: Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes (WoBl 1991,32; WoBl 1992,19). (T4); Beisatz: Das Gericht darf bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen. (T5) Veröff: SZ 69/177
- 6 Ob 178/97p
nur T1
- 1 Ob 413/97k
Auch; Beis wie T4 nur: Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes. (T6); Beis wie T5
- 6 Ob 376/97f
nur T1; Beis wie T6
- 1 Ob 280/98b
nur: Der geltend gemachte Tatbestand muss in der Aufkündigung individualisiert werden. (T7); Beis wie T5, Beis wie T6
- 8 Ob 148/03b
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Dass die Formulierung in der Kündigung "entgegen dem ausdrücklichen Verbot im Mietvertrag wurden die Mieträume gegen eine im Vergleich zu dem von der Republik Österreich zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung an den Verein... weitergegeben" nicht als Geltendmachung des ersten Kündigungstatbestandes des
§ 30 Abs 2 Z 4 MRG (gänzliche Weitergabe) verstanden werden kann, ist zumindest vertretbar. (T8)
- 4 Ob 2/04d
Auch; Beis wie T6; Beis wie T5
- 8 Ob 26/05i
- 2 Ob 242/06m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 5 Ob 205/07v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertraglich vereinbarter Kündigungsgrund nach
§ 30 Abs 2 Z 13 MRG. (T9); Beisatz: Es reicht die Anführung des Kündigungsgrunds durch die Bezugnahme auf den vereinbarten Kündigungsgrund in der Aufkündigung hin. (T10)
- 3 Ob 69/08f
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Es schadet nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden (so schon
8 Ob 521/95). (T11); Bem: Gegenteilig zu T11 noch die ältere Rechtsprechung =
RS0067602. (T12)
- 5 Ob 209/08h
Beisatz: Die durch
§ 33 Abs 1 MRG normierte Eventualmaxime für die gerichtliche Aufkündigung bedeutet, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden muss, wozu die Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle nur dann genügt, wenn diese nur einen Tatbestand enthält. (T13); Beisatz: Unklare oder mangelhafte Ausführungen des Kündigungsgrunds gehen immer zu Lasten des Kündigenden. (T14)
- 3 Ob 20/09a
Auch; Beisatz: Es schadet auch nicht, dass das in der Kündigung erstattete Vorbringen keine weitere Individualisierung des dem Beklagten konkret vorgeworfenen Verhaltens enthält: Es reicht, wenn der Vermieter nach Erhebung von Einwendungen durch den Mieter die einzelnen Tatbestandsmerkmale behauptet und nachweist. (T15); Veröff: SZ 2009/70
- 6 Ob 141/09t
Vgl auch; Beisatz: Bei Annahme eines Mietverhältnisses muss die Aufkündigung mangels Geltendmachung von Kündigungsgründen nach
§ 30 MRG zur Abweisung des Klagebegehrens führen. (T16); Bem: Hier: Ein in Bestand gegebenes im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum - Mietverhältnis bejaht. (T17)
- 5 Ob 76/11d
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15
- 2 Ob 165/11w
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 165/11w
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15
- 6 Ob 50/15v
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 50/15v
Auch; Beisatz: Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO. (siehe bereits
4 Ob 2/04d). (T18)
Beisatz: Eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen. (T19)
- 1 Ob 58/15h
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 58/15h
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15
- 1 Ob 112/15z
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 112/15z
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15
- 5 Ob 211/18t
Vgl auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T18
- 1 Ob 113/20d
- 5 Ob 197/20m
Beis wie T1; Beis wie T13
- 1 Ob 27/22k
Beis wie T14; Beis wie T18