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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1998/I/123;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9/Mühlbacherhofweg 2, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 7. November 2000, Zl. 115187-HC/00, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem zweiten Spruchabschnitt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der im Jahre 1961 geborene Beschwerdeführer steht als Kontrollor (Verwendungsgruppe PT 6) in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Postamt 5020 Salzburg, wo er im Verteildienst verwendet wurde.
Im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens holte die Dienstbehörde von o .Univ. Prof. Dr. M., Vorstands des Institutes für forensische Neuropsychiatrie, ein neuropsychiatrisches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Univ. Prof. Dr. M. führte in seinem neuropsychiatrischen Gutachten (im engeren Sinn) vom 29. Juli 1999 aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"In der Zusammenschau aller erhobenen Befunde und Informationsquellen sind die gestellten Fragenkomplexe wie folgt zu beantworten bzw. zu begutachten:
3.1. Diagnose:
Welche Gesundheitsstörungen liegen vor?
Kombinierte Persönlichkeitsstörung
Endoreaktive Depression
Alkoholmissbrauch
Multiple Heberden'sche und Bouchard-Arthrosen beider Hände,
welche in das orthopädische Fachgebiet fallen
Der Beschwerdeführer hat eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, welche einer erheblichen Störung der Persönlichkeit gleichkommt. Unter kombinierter Persönlichkeitsstörung versteht man, dass mehrere typische Störungskomponenten gleichzeitig vorhanden sind. Bei demBeschwerdeführer setzt sich die kombinierte Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen aus einer narzisstischen, einer paranoiden, einer anankastischen sowie einer selbstunsicherängstlichen Störungskomponente zusammen.
...
Der Beschwerdeführer leidet seit einigen Monaten unter einer mittelgradig bis schweren depressiven Verstimmung, ...
Man spricht deshalb von einer endo-reaktiven Depression, weil das depressive Zustandsbild sowohl eine endogene als auch eine reaktive Komponente zeigt. Die endogene (anlagemäßige) Neigung zur Depression dürfte familiär bedingt sein. ... Die reaktive Komponente der Depression ist eindeutig fassbar und dürfte für die schwere Verstimmung auslösend gewesen sein. Es handelt sich um die Situation am Arbeitsplatz, wo sich der Beschwerdeführer subjektiv extrem benachteiligt und beeinträchtigt fühlt. ...
...
Im organneurologischen Befund ergeben sich keine Hinweise auf eine alkoholtoxische Schädigung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie). ... Ferner ist festzuhalten, dass derBeschwerdeführer über eine durchschnittliche intellektuelle Ausstattung verfügt.
Eine körperlich begründbare (hirnorganisch bedingte) Ursache der Depression ist derzeit auszuschließen.
Für ein Suchtverhalten im engeren Sinn (Drogen) ergeben sich keine Anhaltspunkte. Eine Harnanalyse auf Drogen und Medikamente fiel zum Untersuchungszeitpunkt negativ aus.
Wie bereits ausgeführt leidet derBeschwerdeführer auch unter Beschwerden aus dem Fachgebiet der Orthopädie, welche allenfalls noch zu begutachten sind.
3.2. Welche Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen sind damit verbunden?
Von Seiten der erheblichen Persönlichkeitsstörung ist eine Erschwernis im zwischenmenschlichen Kontakt gegeben. Der Beschwerdeführer besteht beharrlich auf seinen subjektiven Standpunkten und ist Argumenten Dritter kaum oder gar nicht zugänglich. Diese Störung bedeutet auch für die Mitarbeiter ein erhebliches Problem am Arbeitsplatz. Die Depression zeigt sich im Wesentlichen in folgender Beschwerdesymptomatik:
Die Stimmungslage ist ausgeprägt depressiv. Der Beschwerdeführer ist sehr ängstlich, kritikempfindlich und hat laufend Selbstmordtendenzen. Das Allgemeinbefinden ist reduziert, wobei ein deutliches Morgentief der Stimmungslage besteht, so dass er in den Vormittagsstunden kaum zu irgendeiner Tätigkeit fähig ist.
Im Alkoholmissbrauch zeigt sich eine deutliche Willensschwäche, womit eine inkonstante Lebensweise, insbesondere am Arbeitsplatz einhergehen kann.
Festzuhalten ist, dass Intelligenz und Hirnleistungen gut sind.
3.3. In welchem zeitlichen Ausmaß treten diese Beschwerden auf?
Die beschriebenen Symptome der Persönlichkeitsstörung sind ständig vorhanden. Dasselbe gilt für die Symptome der Depression, wobei es gegen Abend zu einer Aufhellung bzw. leichten Besserung der Symptomatik kommt. Da die Depression reaktiv (arbeitsplatzbedingt) ausgelöst wurde, bezieht sich die Beschwerdesymptomatik wesentlich auf den Relevanzbereich des Arbeitsplatzes. Unter Wegfall dieser Situation ist eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik zu erwarten.
3.4. In welchem Grad der graduellen Ausmaß treten die Beschwerden auf?
Die Symptomatik von Seiten der Persönlichkeitsstörung ist mittelstark im Sinne einer erheblichen Persönlichkeitsstörung ausgeprägt. Was die Depressionssymptome betrifft, so sind sie in den Morgenstunden als stark ausgeprägt, im Laufe des Tages als mittelstark zu bewerten.
3.5. Inwieweit sind dadurch die körperliche Modalität und die geistige Mobilität eingeschränkt?
Die körperliche Motilität ist aus nervenfachärztlicher Sicht nicht wesentlich eingeschränkt. Allerdings ist hier noch die orthopädische Beschwerdesymptomatik zu berücksichtigen. Was hingegen die geistige Mobilität betrifft, so besteht im Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Depression eine erhebliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer ist völlig auf die berufliche Situation und die damit einhergehenden Benachteiligungen geistig fixiert. In diesem Relevanzbereich ist kein sinnvolles Gespräch möglich. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer in diesem Bereich auch keinen Argumenten zugänglich.
3.6. Ist von einer zumutbaren Behandlung in absehbarer Zeit eine wesentliche Besserung zu erwarten?
Zunächst ist festzuhalten, dass die Depression nervenfachärztlicherseits noch nicht ausreichend medikamentös behandelt wurde. Der Beschwerdeführer nimmt lediglich ein Beruhigungsmittel ein. Typische Antidepressiva hat er bisher noch nicht genommen. Allerdings ist durch eine antidepressive Therapie deshalb kein durchschlagender Behandlungserfolg zu erwarten, weil der Beschwerdeführer persönlichkeitsmäßig völlig darauf fixiert ist, nicht mehr auf den Arbeitsplatz zurückzukehren bzw. im Bereich des Postdienstes nicht mehr 'existieren' zu können.
Der Alkoholmissbrauch hat sich zwar nach Angaben des Beschwerdeführers in letzter Zeit reduziert, aber auch hier wäre eine ärztliche Behandlung vonnöten. Vor allem müssen die pathologischen Leberfunktionsparameter dringend abgeklärt werden.
Da die Entstehungsbedingungen der gesamten Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers sehr komplex sind und die Persönlichkeitsstörung einer 'Charaktereigenschaft' gleichkommt, ist in absehbarer Zeit kein signifikanter Behandlungserfolg zu erwarten.
3.7. Kann der Beamte regelmäßig körperliche, leichte Arbeiten verrichten?
Man hat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit in der Institution der Post- und Telekom Austria AG entschieden ablehnt. Er würde sich in diesem Fall das Leben nehmen, was nervenfachärztlicherseits durchaus nachvollziehbar ist.
Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus noch fähig ist unter modifizierten Behandlungen zu arbeiten. Dies würde jedoch eine andere berufliche Tätigkeit als bisher bzw. nicht mehr im Postdienst erfordern.
3.8. Kann der Beamte regelmäßig einfache Erwerbstätigkeiten verrichten, ohne dass eine Verschlechterung seines Zustandes zu befürchten ist?
Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer weiterhin einfache Erwerbstätigkeiten ausüben, jedoch nicht mehr im Postdienst.
3.9. Müsste dabei ein möglicher Dienstgeber infolge Mindereinsatzfähigkeit oder länger dauernder Zeiträume von Arbeitsunfähigkeit große Nachsicht üben?
Wenn sich der Beschwerdeführer subjektiv an einem Arbeitsplatz verstanden fühlt, so wäre er wieder fähig Erwerbstätigkeiten auszuüben. Damit würde auch eine Aufhellung der Depression einhergehen. Allerdings ist nicht zu prognostizieren, wie sich seine Persönlichkeitsstörung in einer neuen Arbeitssituation auswirken wird.
3.10. Was wäre bei einer möglichen Berufsausübung jedenfalls zu unterlassen?
Tätigkeiten unter Zeitdruck sollten vermieden werden. Ferner sollte eine gewisse Nachsicht im Sinne eines Verständnis der schwierigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers praktiziert werden. Zusätzliche Erholungspausen sind nicht erforderlich."
Der Amtssachverständige der belangten Behörde, Dr. Gr., traf in seinem Gutachten (in engerem Sinn) vom 30. Jänner 2000 folgende
Ausführungen:
"Auf Grund des vorliegenden Befundes liegt folgender
Gesundheitszustand vor:
Bei dem 38-jährigen Bediensteten handelt es sich um eine erhebliche Störung der Persönlichkeit mit einer narzistischen, paranoiden, anankastischen sowie selbstunsicher-ängstlichen Störungskomponente. Es besteht eine erhöhte Selbstbezogenheit mit eingeschränkter Lernfähigkeit und erniedrigter Frustrationstoleranz. Weiters besteht eine Neigung zu einer wahnähnlichen Überinterpretation des Verhaltens von Mitarbeitern und Vorgesetzten. Diese paranoiden Tendenzen betreffen jedoch nur den Relevanzbereich des aktuellen Arbeitsplatzes. Ferner finden sich endoreaktive, betont arbeitsplatzbezogene Symptome. Auch ein erheblicher Alkoholkonsum ist bekannt.
Die rezidivierenden neuropsychiatrischen Störungen sind durch vielfältige Therapien nur mäßig beeinflussbar, insgesamt besteht keine Aussicht auf eine dauerhafte Wiederherstellung der vollen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bediensteten.
Die erstellten Diagnosen sind durch zahlreiche aussagefähige psychodiagnostische Verfahren belegt.
Das bedeutet aus medizinischer Sicht bezogen auf die Arbeitsplatzanforderungen unter Zugrundelegung der Angaben im Anforderungsprofil und im Erhebungsbogen, dass der Beamte
...
-
seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, weil geistig mittelschwere Tätigkeiten mit durchschnittlicher Auffassung und sehr guter Konzentration unter überdurchschnittlichem Zeitdruck dem Bediensteten nicht mehr möglich sind.
Der Beamte kann aus medizinischer Sicht noch folgende Tätigkeit ausüben:
geistig mittelschwere Tätigkeiten mit mäßig erforderlicher Auffassung und durchschnittlich erforderlichen Konzentrationen unter durchschnittlichem Zeitraum, körperlich mittelschwere Tätigkeiten n abwechselnder Arbeitshaltung mit fallweise leichter Hebe-Trageleistung, Bücken, Strecken, Treppensteigen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, keine besonderen Erschwernisse, nur Tagdienst, Tätigkeit in Arbeitsgruppe, gelegentlicher Kundenverkehr kein dienstbedingtes Lenken von Fahrzeugen."
Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes (der belangten Behörde) vom 15. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 29. Februar 2000 in den Ruhestand versetzt, weil - so die Begründung dieses Bescheides - dem Gutachten des Amtssachverständigen zufolge dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit sehr guter Konzentration unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien und ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer nicht habe zugewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei dienstunfähig.
Mit Bescheid des Leiters des nachgeordneten Personalamtes Salzburg vom 23. Februar 2000 wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab 1. März 2000 mit monatlich S 8.622,20 brutto bemessen. Wie aus der Begründung dieses Bescheides hervorgeht, errechnete die Behörde erster Instanz vorerst das Ausmaß des Ruhegenusses nach § 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) im Hinblick auf angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten und die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers mit 69,67 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Weiters führte sie aus, da zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Monatsletzten, in dem der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr vollenden werde, 257 Monate lägen, würde sich gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von 37,16 des ruhegenussfähigen Monatsbezuges ergeben. Da gemäß § 4 Abs. 5 PG 1965 die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten dürfe, betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, weil trotz seiner Erkrankung weder eine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG 1965 noch eine solche im Sinn des § 4 Abs. 7 leg. cit. angenommen worden sei. Er begehrte, bei der Berechnung des Ruhegenusses von einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne beider genannten Bestimmungen auszugehen.
Hierauf holte die belangte Behörde von o. Univ. Prof. Dr. M.
ein Ergänzungsgutachten ein.
In seinem neuropsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom
19. Mai 2000 führte dieser aus:
"Zunächst ist festzuhalten, dass unser Gutachten vom
22.7.1999 unter Berücksichtigung der von Herrn
Amtssachverständigen Dr. Gr. gestellten Fragen voll aufrecht
erhalten werden kann. Demnach kann die Frage einer dauernden
Erwerbsunfähigkeit wie folgt beantwortet und präzisiert werden.
1. 'Hat die endogene Depression eine reaktive Komponente bzw. ist auch eine überwiegend endogene Depression in einer Wechselwirkung mit Umgebungsfaktoren wie verbesserte, geeignetere und angemessenere Arbeitsplatzbedingungen zu betrachten?'
Im Gutachten wurde die eindeutige Diagnose einer endoreaktiven Depression gestellt. Damit ist ausgedrückt, dass sowohl eine anlagemäßige (endogene) als auch eine umwelt- bzw. situationsbedingte Komponente für den depressiven Verstimmungszustand eine Rolle spielen. Dabei ist festzuhalten, dass die endogene Komponente aus der Biorhythmusstörung des Beschwerdeführers geschlossen wurde, da die Familienanamnese bezüglich Depressionen nicht mit der notwendigen Sicherheit abgeklärt werden konnte. Mindestens gleich bedeutend, wenn nicht zeitweise überwiegend, ist die reaktive Komponente für die Depression verantwortlich. Dabei betrifft die für den Beschwerdeführer belastende Umweltsituation nicht die gesamte Alltagsrealität, sondern weitgehend nur den Arbeitsplatz. Auf Grund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung bezieht er am Arbeitsplatz alle Ereignisse negativ auf seine Person, wobei sich zum Untersuchungszeitpunkt bereits paranoide (wahnähnliche) Tendenzen gezeigt haben. Die gesamte Alltagsrealität ist nicht betroffen. Es ist daher nicht richtig, wenn man von der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eine allgemeine, die gesamte Alltagsrealität betreffende Anpassungsstörung ableitet, so dass er überhaupt keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könnte.
Mit dem Wegfall dieser subjektiv extremen Belastungssituation am Arbeitsplatz würde sich auch die endogene Komponente der Depression dahingehend abschwächen, dass die Wechselwirkung zwischen endogenen und reaktiven Faktoren der Depression nicht mehr im bisherigen Ausmaße zu tragen käme.
Es ist daher wesentlich, dass der Beschwerdeführer wieder eine einfache berufliche Tätigkeit (so wie im Schreiben von Herrn Dr. Gr. angeführt) bekommt. Wir wissen heute, dass eine wesentliche Behandlungsmethode der Depression in einer sinnvollen, jedoch nicht belastenden beruflichen Tätigkeit liegt. Allerdings ist dabei wesentlich zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit sowie der Arbeitsplatz den Vorstellungen des Betroffenen entsprechen müssen.
2. 'Sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bezogen auf das Fachgebiet der Neuropsychiatrie vereinbar mit Tätigkeiten, welche dem Leistungsvermögens des Beamten entsprechen oder sind überhaupt keine, auch nicht einfache Tätigkeiten in den unterschiedlichsten einfach strukturierten Tätigkeitsgebieten möglich?'
Wie bereits ausgeführt, sind die Beeinträchtigungen aus dem neuropsychiatrischen Fachgebiet nicht so erheblich, so dass der Beschwerdeführer überhaupt keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben könnte. Einfache berufliche Tätigkeiten (wie von Herrn Dr. Gr. beschrieben) sind nicht nur möglich, sondern sogar therapeutisch angezeigt. Da der Beschwerdeführer persönlichkeitstypisch in einer größeren Institution mit zahlreichen zwischenmenschlichen Kontakten auf Grund seiner niedrigen Frustrationstoleranz schnell in Konflikt gerät, wären beispielsweise einfache Heimarbeiten, welche der Beschwerdeführer nach seinen Vorstellungen organisieren kann, sinnvoll.
Es ist nämlich nicht so, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu einer generellen Anpassungsstörung führt, sondern gerade die perfektionistisch-zwanghafte Komponente kann sich bei einfachen beruflichen Tätigkeiten im Sinne einer großen Genauigkeit positiv auswirken. Vor allem kann der Beschwerdeführer durch eine einfache berufliche Tätigkeit nach seinen Vorstellungen wieder einen Lebenssinn und ein besseres Selbstverständnis erreichen, so dass sich von daher die Depression wieder aufhellen könnte.
3. 'Ist eine Behandelbarkeit des Leidens gegeben und wäre die Integration eines 38-jährigen in eine Tätigkeit unter Berücksichtigung der Vorstellungen desselben therapeutisch sinnvoll und medizinisch möglich?'
Diese Frage wurde bereits beantwortet. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die biologische Behandlung der Depression mit modernen antidepressiven Medikamenten bisher nicht ausgeschöpft ist. Mit einer regelmäßigen antidepressiven Therapie wird vor allem die endogene Komponente der Depression positiv beeinflusst, so dass es auch von daher zu einer Stimmungsaufhellung kommt.
..."
Hiezu nahm der Amtssachverständige der belangten Behörde Dr. Gr. am 6. Juli 2000 dahingehend Stellung, im Ergänzungsgutachten vom 19. Mai d.J. seien die relevanten Fragestellungen betreffend dauernde Erwerbsunfähigkeit nochmals präzise abgehandelt und schlüssig beantwortet worden. Im vorliegenden Ergänzungsgutachten finde das Amtssachverständigen-Gutachten vom 30. Jänner 2000 eine neuerliche Bestätigung und eine neuerliche Begründung. Es könne somit in vollem Umfang samt Leistungskalkül aufrecht bleiben.
Die im Zuge des Ruhegenussbemessungsverfahrens eingeholten Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 31. August 2000 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugesandt;
die eingeräumte Frist verstrich fruchtlos.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde
über die Berufung folgendermaßen ab:
"Über ihre Berufung vom 10 März 2000 gegen den Bescheid der
Österreichischen Post Aktiengesellschaft, Direktion Salzburg, Personalamt, vom 23. Feber 2000, GZ ..., wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, dahingehend entschieden, dass Ihnen gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) zu Ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von 10 Jahren zugerechnet wird.
Ab 1. März 2000 gebührt Ihnen daher ein Ruhegenuss von monatlich 11 097,40 S (das entspricht 806,48 Eur)."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Sachverständige Dr. M. habe in seinem Gutachten vom 19. Mai 2000 erklärend angeführt, es wäre nicht richtig, wenn man aus der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eine allgemeine, die gesamte Alltagsrealität betreffende Anpassungsstörung ableitete, sodass der Beschwerdeführer überhaupt keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könnte. Die ihn belastende Umweltsituation beträfe nicht die gesamte Alltagsrealität, sondern weitgehend nur seinen Arbeitsplatz. Eine wesentliche Behandlungsmethode der Depression liege in einer sinnvollen, jedoch nicht belastenden beruflichen Tätigkeit. Seine Beschwerden wären jedoch keineswegs so geartet, dass ihm jegliche berufliche Tätigkeit unmöglich sei. Dr. Gr. schließe sich in seinem ergänzenden Kalkül vom 6. Juli 2000 dieser Meinung voll inhaltlich an. Er habe in seinem ursprünglichen Gutachten vom 30. Jänner 2000 angeführt, dass dem Beschwerdeführer - näher zitierte - Tätigkeiten möglich seien. Dem Beschwerdeführer wären demnach gleichwertige Tätigkeiten durchaus zuzumuten gewesen. In dem nunmehr vorliegenden Gutachten vom 19. Mai 2000 schränke der Sachverständige Dr. M. dieses Kalkül jedoch dahingehend ein, dass der Beschwerdeführer persönlichkeitstypisch in größeren Institutionen schnell in Konflikte geriet, und rate zu beispielsweise einfachen Heimarbeiten, die der Beschwerdeführer nach seiner Vorstellung organisieren könne. Somit sei eindeutig, dass er gleichwertige Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Es sei klar nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG 1965 bestehe, weil er ohne sein Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei. Ihm seien daher zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit 10 Jahre zuzurechnen.
Hingegen gelte ein Beamter als dauernd erwerbsunfähig, wenn er infolge Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte dauernd außer Stande sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Dauernd erwerbsunfähig sei ein Beamter nur dann, wenn er überhaupt keine Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und honoriert würden, mehr ausüben könne. Die gegebenen Beschwerden seien jedoch keinesfalls so geartet, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Erwerb möglich wäre, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werde. Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Argumente der Sachverständigen sei ihm die Verrichtung leichter Arbeiten nicht nur möglich, es wäre bei seiner Krankheit sogar therapeutisch wünschenswert, einer sinnvollen, nicht belastenden Tätigkeit nachzugehen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall dauernde Erwerbsunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 7 PG 1965 nicht vorliege. Mit Schreiben vom 31. August 2000 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Anschluss von Kopien der genannten Sachverständigengutachten mitgeteilt, dass den Ermittlungen zufolge zwar Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG 1965, nicht aber dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 7 leg. cit. bestünde. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher in Würdigung aller eingeholten Unterlagen und vorliegenden Beweise spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2001, B 2326/00, abgetretene Beschwerde, in der - nach Ergänzung - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - unter Abänderung des angefochtenen Bescheides und Erkenntnis in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass bei Berechnung des Ruhegenusses von einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 auszugehen sei, in eventu unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung - beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Bezug des Ruhegenusses in der dem Pensionsgesetz entsprechenden Höhe unter Berücksichtigung des Grades seiner Erwerbsunfähigkeit verletzt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er vor, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege bereits darin, dass kein berufskundliches Gutachten eingeholt worden sei. Die von den Sachverständigen konstatierten endogenen Ursachen für die Depression wären daher auch bei jedem anderen Arbeitsplatz gegeben, sodass die Krankheit des Beschwerdeführers auch bei einer eventuellen Heimarbeit über kurz oder lang wieder auftreten würde. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 4 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 (in der Folge kurz: PG 1965) annehmen müssen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Vorweg ist im Hinblick auf das vorrangig erhobene Begehren auf Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof festzuhalten, dass das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben kann, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in näher zu bezeichnenden Teilen aus den Gründen des § 42 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 3 VwGG aufzuheben. Dem primär auf Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Begehren ist jedoch im Hinblick auf den wiedergegebenen Beschwerdepunkt und das weitere Beschwerdevorbringen keine Bedeutung beizumessen, weshalb lediglich über den - in eventu erhobenen - Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erkennen war (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 251 f, sowie die in Mayer, BVG3, auf Seite 709, jeweils zu § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
In der Beschwerde wird das Begehren erhoben, "den angefochtenen Bescheid" aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde zurückzuverweisen. Das Beschwerdebegehren nach § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG nimmt daher von seinem Wortlaut her keine Beschränkung oder nähere Bezeichnung jenes Bescheidteiles, der der Kassation anheim fallen soll, vor. Dem eingangs wiedergegebenen Abspruch im angefochtenen Bescheid zufolge gab die belangte Behörde der Berufung dahingehend Folge, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ein Zeitraum von 10 Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet werde, und bemaß die daraus folgende Höhe des monatlich gebührenden Ruhegenusses. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält darüber hinaus die Bemessung des Ruhegenusses, wobei von der Geltung der Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 ausgegangen wird.
Ausgehend von diesem Auslegungsergebnis ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, das nur auf eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 4 Abs. 7 PG 1965 abzielt, wiederum das in der Beschwerde erhobene Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides dahingehend zu deuten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die vorgenommene Ruhegenussbemessung, nicht jedoch gegen die Zurechnung von Jahren wendet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 29. Februar 2000 in den Ruhestand versetzt. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, in Kraft; dieser lautete auszugsweise:
"§ 62j. ...
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Da der Beschwerdeführer mit 1. März 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 hatte, hatte die belangte Behörde für die Frage der Ruhegenussbemessung des Beschwerdeführers § 4 leg. cit. in der am 30. September 2000 geltenden Fassung durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, anzuwenden; § 4 PG 1965 lautete in dieser Fassung auszugsweise:
"§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
...
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
...
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."
Unbestritten ist der Beschwerdeführer (im Sinn des § 14 BDG 1979) dienstunfähig und (im Sinn des § 9 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung vor dem Pensionsreformgesetz 2000) zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden. Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Teiles des Ruhegenussbemessungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandversetzung (im Sinn des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965) "dauernd erwerbsunfähig" war und ob demnach die Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 zu Recht zur Anwendung gelangte oder nicht.
Eine solche dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die im maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung allenfalls bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht bloß eine vorübergehende ist, daher die Erwerbsfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit nicht wiedererlangt werden kann. Der schon bisher in § 9 Abs. 1 PG 1965 (in der Fassung bis zum Pensionsreformgesetz 2000) verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb) hat mit dem in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 verwendeten Begriff insofern eine "gemeinsame" Wurzel, als Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0143, mwN).
Die belangte Behörde vermeinte nun, die Frage, ob der Beschwerdeführer "dauernd erwerbsunfähig" im Sinn des § 4 Abs. 7 PG 1965 sei, nur anhand der im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten und im Zuge des Ruhegenussbemessungsverfahrens ergänzten Gutachten aus den Gebieten der Neuropsychologie und Medizin beantworten zu können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/12/0212 (mwN), auf das im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführte, bedarf die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 7 PG 1965 zunächst der - widerspruchsfreien - Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls des Beamten und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des vom medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens der Restarbeitsfähigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) bestehen. Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, unterließ die belangte Behörde jegliche Klärung der Frage der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen, der ausgehend von der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar darzulegen gehabt hätte, welche Tätigkeiten (Berufsbilder) dem Beschwerdeführer noch offen stehen. Allein das vom medizinischen Amtssachverständigen im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens erstellte Leistungskalkül vermochte diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden, weil keinerlei Bezugnahme auf die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes erfolgte. Ebenso wenig kann dem im neuropsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 19. Mai 2000 enthaltenen Hinweis auf "einfache Heimarbeiten" ein im Hinblick auf das differenzierte Leistungskalkül des Beschwerdeführers gebotene berufskundliche Gutachten über die Frage ersetzen, welche Beschäftigung - die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist - dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Restarbeitsfähigkeit (im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand) grundsätzlich offen stünde.
Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass sich in den vorgelegten Verwaltungsakten eine - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht näher erörterte - Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. März 2000 findet, in der er den "psychiatrischen Bericht und gutachtliche Äußerung" von MR Dr. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 12. März 2000 vorlegte, der die Ursache der Krankheit des Beschwerdeführers nicht im Umfeld des Postdienstes, sondern in einer generalisierten Anpassungsstörung in der Person des Beschwerdeführers sah und daraus schloss, dass vergleichbare Exacerbationen wieder auftreten würden, wenn der Beschwerdeführer genötigt würde, eine andere Angestelltentätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen. Soweit der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige
o. Univ. Prof. Dr. M. dagegen ausführte, es verhalte nicht so, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu einer generellen Anpassungsstörung führe, vielmehr könne sich die perfektionistisch-zwanghafte Komponente bei einfachen beruflichen Tätigkeiten im Sinn einer großen Genauigkeit positiv auswirken, ist nicht erkennbar, ob diese Ausführung auf die "gutachtliche Äußerung" vom 12. März 2000 Bezug nahm und schon damit die sachkundige Kritik des Beschwerdeführers an den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten entkräftet werden sollte. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren vorerst auf die Aufklärung eines allfällig verbliebenen Widerspruches zwischen der vom Beschwerdeführer vorgelegten gutachtlichen Äußerung einerseits und den von ihr eingeholten Gutachten andererseits hinzuwirken haben, um dem berufskundlichen Sachverständigen widerspruchsfreie Grundlagen an die Hand geben zu können. Dagegen vermag der Verwaltungsgerichtshof die in der Beschwerde gerügte Widersprüchlichkeit zwischen den beiden Gutachten von
o. Univ. Prof. Dr. M. nicht zu erkennen, weil dieser Sachverständige die reaktive Komponente der Depression des Beschwerdeführers immer nur durch dessen ehemaligen Arbeitsplatz ausgelöst sah und schon in seinem Gutachten vom 29. Juli 1999 abschließend davon sprach, dass der Beschwerdeführer durchaus noch fähig sei, unter modifizierten Bedingungen - sohin außerhalb des Postdienstes - einfache Erwerbstätigkeiten auszuüben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Die Abweisung des Mehrgebehrens gründet sich darauf, dass der Zuspruch einer Umsatzsteuer (vom Schriftsatzaufwand sowie von der genannten Gebühr) einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Wien, am 15. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120236.X00Im RIS seit
12.11.2003