TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/15 2002/21/0075

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde der I, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in 2640 Gloggnitz, Hauptstraße 37, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Jänner 2002, Zl. Fr 4341/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2002 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, wegen ihres seit 1. April 2001 nicht (mehr) rechtmäßigen Aufenthaltes ausgewiesen.

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/21/0074, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der im Wesentlichen inhaltsgleiche Bescheid der belangten Behörde betreffend die Ausweisung des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid geht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG entscheidungswesentlich davon aus, auch "ihr Ehepartner wird mit Ihnen ausgewiesen". Dieser maßgeblichen Annahme ist aber durch das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen, sodass der angefochtene Bescheid schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Im Übrigen ist aber noch anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid im Rahmen der "Sachverhaltsdarstellung" erwähnt ist, "auch wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht zulässig ist." In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich ein solcher, die Beschwerdeführerin betreffender Bescheid allerdings nicht. Gegen die Richtigkeit der Mitteilung des Bundesasylamtes vom 13. Dezember 2000, in der eine solche Feststellung vorkommt (AS 54) und auf die sich die belangte Behörde gestützt haben könnte, spricht einerseits die Rechtslage (§ 8 AsylG betrifft nur Asylanträge und nicht auch Erstreckungsanträge; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0219), andererseits aber der Inhalt der Ausdrucke aus der Asylwerberinformationsdatei. Sollte allerdings ein solcher Bescheid doch wirksam erlassen worden sein, so wäre die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den im eingangs erwähnten Erkenntnis näher dargestellten Gründen jedenfalls nicht rechtmäßig.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210075.X00

Im RIS seit

06.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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