RS OGH 1986/4/24 12Nds32/86

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Norm

FinStrG §53 Abs4

Rechtssatz

Die - wenngleich primär die Frage der Gerichtszuständigkeit regelnde - Vorschrift des § 53 Abs 4 FinStrG ist dahin zu verstehen, daß darnach - über die Regelung des § 55 StPO hinaus und diese insoweit für den Bereich des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens verdrängend - über alle in sachlichem Zusammenhang stehenden Finanzvergehen aus Gründen der Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie - sinnvollerweise - in einem einheitlichen (gerichtlichen) Strafverfahren abgesprochen werden soll.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anmerkung: Die Entscheidung 12 Nds 32/86 bezieht sich auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 geltende Fassung des § 53 Abs 4 FinStrG (Art II FinStrGNov 1985). Vgl nunmehr Harbich, MTA 2.Auflage, Anmerkung 4 lit a und b zu § 53 FinStrG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086858

Dokumentnummer

JJR_19860424_OGH0002_012NDS00032_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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