RS OGH 1986/4/24 13Os11/86, 11Os32/87

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Norm

StGB §216 Abs2 Fall2

Rechtssatz

Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung nicht erforderlich; hiefür genügt die wie auch immer bewirkte Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem die Prostituierte aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 11/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 13 Os 11/86
  • 11 Os 32/87
    Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 32/87
    Vgl auch; nur: Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung nicht erforderlich. (T1) Beisatz: Darum Idealkonkurrenz mit Nötigung und schwerer Nötigung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095323

Dokumentnummer

JJR_19860424_OGH0002_0130OS00011_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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