Norm
StGB §216 Abs2 Fall2Rechtssatz
Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung nicht erforderlich; hiefür genügt die wie auch immer bewirkte Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem die Prostituierte aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095323Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0130OS00011_8600000_002