Norm
StPO §345 Abs1 Z12Rechtssatz
Eine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt ein Festhalten an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt, einen Vergleich dieses Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Bezeichnung jenes anderen Strafgesetzes voraus, dem die im Wahrspruch festgestellte Tat nach Ansicht des Beschwerdeführers zu unterstellen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022