RS OGH 1986/4/24 13Os44/86, 13Os133/92, 13Os116/02, 14Os103/07i, 14Os54/09m, 14Os112/09s, 14Os131/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1986
beobachten
merken

Norm

StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Eine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt ein Festhalten an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt, einen Vergleich dieses Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Bezeichnung jenes anderen Strafgesetzes voraus, dem die im Wahrspruch festgestellte Tat nach Ansicht des Beschwerdeführers zu unterstellen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten