- 7 Ob 562/86
- 1 Ob 2/88
- 3 N 7/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 N 7/88
nur: Kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat. (T1)
- 4 Ob 36/89
Beisatz: Auch kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter seine Rechtsansicht in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat. (T2) Veröff: RZ 1989/110 S 282
- 1 Ob 13/90
nur T1; Veröff: EvBl 1990/145 S 743
- 9 ObA 68/91
Auch; nur T1; Veröff: RdW 1992,119
- 5 Ob 528/91
Auch; nur T1; Beisatz: Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist nämlich durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens. (T3)
- 6 Ob 607/93
Auch
- 7 Ob 559/94
- 10 Ob 518/94
Beisatz: Hier: Kein Ablehnungsgrund, wenn ein Richter in einem Vergleichsvorschlag von einer bestimmten Rechtsansicht ausgeht. (T4)
- 5 Ob 541/95
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 80/97v
Vgl auch; Beis wie T4
- 3 N 518/97
nur: Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat. (T5); Beis wie T2
- 9 ObA 370/97w
Auch
- 9 ObA 1/98g
Vgl auch; Beis wie T4
- 7 Ob 161/98x
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 268/98z
Auch; nur: Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. (T6); Beis wie T3
- 6 N 2/99
Entscheidungstext OGH 28.05.1999
6 N 2/99 Vgl auch; nur T6
- 2 Ob 227/00x
Auch
- 5 Ob 113/01f
Vgl auch; nur T6
- 6 Ob 274/01i
Beis wie T3
- 4 Ob 38/05z
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 90/05m
Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 93/05b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. (T7)
Beisatz: Weder die Veröffentlichung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf in Form eines Zitats geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen und ihr entgegenstehendes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. (T8)
- 6 Ob 235/05k
Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T9)
- 6 Ob 236/05g
Beis wie T9
- 6 Ob 232/05v
Beis wie T9
- 9 Ob 85/06z
- 4 Ob 217/07a
- 8 Ob 121/09s
Auch
- 10 Bkd 10/09
Entscheidungstext OGH 08.03.2010 10 Bkd 10/09
Auch; Beisatz: Auch die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung kann nicht zum Gegenstand eines erfolgreichen Ablehnungsverfahrens verwendet werden, es sei denn, es läge eine völlig unhaltbare Beweiswürdigung vor. (T10)
- 7 Nc 10/10w
Auch
- 2 Ob 96/10x
Auch
- 1 Ob 6/11f
Auch; nur T6
- 9 Nc 6/11y
nur T5; Beis wie T2; Beis wie T9
- 9 Nc 7/11w
nur T1; Beis wie T2
- 9 Nc 19/11k
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Nc 19/11k
Auch; Beis wie T2
- 6 Nc 18/11s
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 18/11s
Vgl; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Soweit ersichtlich, hat sich der EGMR mit der Frage der Unparteilichkeit eines akademisch interessierten und wissenschaftlich tätigen und publizierenden Richters bislang noch nicht auseinandergesetzt. (T11)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T12)
- 9 Nc 40/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
Vgl auch; Beis wie T9
- 1 Ob 206/12v
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 206/12v
Auch; nur T1
- 7 Nc 23/13m
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 7 Nc 23/13m
Auch; Ähnlich nur T6
- 3 Ob 18/14i
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 18/14i
Auch
- 2 Ob 4/17b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 4/17b
Auch
- 9 Ob 18/18i
- 8 Ob 53/18d
Auch
- 1 Ob 83/21v
Vgl