Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Antrag auf Ausspruch der Duldungspflicht der die Zustimmung verweigernden Wohnungseigentümer zur Vornahme von Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung unter Inanspruchnahme von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (hier die Anbringung einer Öffnung in der Außenwand für die Außenwandtherme der Etagenheizung der Wohnung) ist, zumal erhebliche Beeinträchtigungen anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die beim Betrieb der Außenwandtherme entstehenden Abgase, Dämpfe ua denkbar sind, ist ins außerstreitige Verfahren verwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083400Dokumentnummer
JJR_19860429_OGH0002_0050OB00067_8500000_001