Norm
ABGB §1364Rechtssatz
Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Dieser Anspruch ergibt sich, wenn das gesicherte Rechtsverhältnis beendet ist oder auf den Dritten gegriffen werden soll, überdies unmittelbar aus § 1366 ABGB. Die gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch und die damit verbundene Rechnungslegung ist demnach vorhanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032321Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018