Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger wird im Gesetz in § 1358 ABGB sehr allgemein und in § 1364 ABGB implicit angesprochen (vgl Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Zugleich ein Beitrag zum Bankgeheimnis, JBl 1985,193). Sein Vorliegen ermöglicht dem Bürgen das Geltendmachen der ihm zustehenden Rechte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018