Norm
StGB §133 BRechtssatz
Aus der allgemeinen Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen oder aus dem Umstand, daß man einem anderen eine bestimmte Summe oder Sache schuldet, läßt sich allein noch keine den Erfordernissen des § 133 StGB genügende sachbezogene Fürsorgepflicht (Verpflichtung, bestimmte Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen) ableiten, zumal die Bestimmung des § 133 StGB keineswegs die Aufgabe hat, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094024Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021