RS OGH 1986/4/29 5Ob92/85, 1Ob228/00m, 5Ob83/06a, 8Ob112/18f, 5Ob6/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1986
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §19 Abs1

Rechtssatz

Die Kosten der Wiederherstellung der (von einem Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs 2 WEG durchgeführten) Verfliesung des Terrassenbodens, die zum Zwecke der Instandsetzung der Terrassenisolierung abgetragen werden musste, sind in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (§ 19 Abs 1 Z 2 WEG) von diesen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 92/85
    Entscheidungstext OGH 29.04.1986 5 Ob 92/85
    Veröff: EvBl 1987/119 S 444
  • 1 Ob 228/00m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 228/00m
    Gegenteilig; Beisatz: Sind die ernsten Schäden eines Hauses - hier: die Setzungsrisse - erst einmal behoben, so ist der Erhaltungspflicht des Vermieters Genüge getan, und es obliegt nun dem Mieter, die Innengestaltung des von ihm gemieteten Objekts vorzunehmen. Gewiss sind die Kosten, die der Vermieter auf sich nehmen muss, um die Verfliesung zu beseitigen, weil der Schaden an der Terrassenisolierung sonst nicht behoben werden könnte, als Schaden des Vermieters - weil in seinem Vermögen eingetreten - anzusehen; die Wiederherstellung der Verfliesung ist dagegen im Sinne obiger Ausführungen allein Sache des Mieters, weil das Aufbringen von Fliesen nicht der Beseitigung eines ernsten Schadens des Hauses dient. (T1)
  • 5 Ob 83/06a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 83/06a
    Ähnlich; Beisatz: Hier: § 3 MRG. (T2); Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T3)
  • 8 Ob 112/18f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 112/18f
    Vgl auch
  • 5 Ob 6/22a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 6/22a
    Vgl; Nur Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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