Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Die Kosten der Wiederherstellung der (von einem Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs 2 WEG durchgeführten) Verfliesung des Terrassenbodens, die zum Zwecke der Instandsetzung der Terrassenisolierung abgetragen werden musste, sind in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (§ 19 Abs 1 Z 2 WEG) von diesen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022