Norm
EO §355 IIRechtssatz
Zur Exekutionsführung nach § 355 EO muss eine von der verpflichteten Partei nach Entstehung des Exekutionstitels gesetzte Handlung - Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung - vorliegen, während die bloße Aufrechterhaltung eines schon vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustandes keine Exekutionsführung nach § 355 EO rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019