Norm
EO §39 IRechtssatz
Die Exekution auf eine Geldforderung ist noch nicht durch Zustellung des Überweisungsbeschlusses und des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner sondern erst durch Zahlung des Drittschuldners beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012