Norm
EO §331 Abs2Rechtssatz
Hat das Rekursgericht eine Vernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung vorgenommen wurde, nicht durchgeführt, bildet das einen Verfahrensverstoß, durch den der Anspruch des Verpflichteten und der Gläubiger auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ein derartiger Verstoß ist grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, besonders dann, wenn infolge dieser Verletzung sämtliche Voraussetzungen für eine fundierte Entscheidung über den Verwertungsantrag fehlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004017Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00052_8600000_002