RS OGH 1986/4/30 3Ob19/86

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Veröffentlicht am 30.04.1986
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Norm

ABGB §449
ABGB §1358
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Wird bei einer Höchstbetragshypothek das Kreditverhältnis nicht ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert und ist nicht für alle Beteiligten klar, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, kann der Inhaber des Höchstbetragspfandrechtes eine außerbücherlich abgetretene oder an einen Dritten übergegangene Forderung wieder an sich lösen und dann im Rahmen des Höchstbetrages geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011362

Dokumentnummer

JJR_19860430_OGH0002_0030OB00019_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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