Norm
ABGB §449Rechtssatz
Wird bei einer Höchstbetragshypothek das Kreditverhältnis nicht ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert und ist nicht für alle Beteiligten klar, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, kann der Inhaber des Höchstbetragspfandrechtes eine außerbücherlich abgetretene oder an einen Dritten übergegangene Forderung wieder an sich lösen und dann im Rahmen des Höchstbetrages geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011362Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00019_8600000_003