Norm
ABGB §449Rechtssatz
Nur wenn bei einer Höchstbetragshypothek das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert wurde und für alle Beteiligten klar ist, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, kann der Fall eintreten, daß das Höchstbetragspfandrecht nur mehr an dieser einzelnen Forderung oder einem Teil derselben und nicht mehr am mehr minder ausgeschöpften Kreditrahmen haftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020