Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Es beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes und stellte auch eine Berufspflichtenverletzung dar, wenn ein Rechtsanwalt Aufträge der Standesbehörde im Sinne des § 23 RAO nicht umgehend erledigt und dem drängenden Klienten dessen Aktenunterlagen nicht herausgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054961Dokumentnummer
JJR_19860505_OGH0002_000BKD00117_8500000_001