Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Es zählt zu den grundlegenden Pflichten jedes Rechtsanwaltes, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen in seiner Kanzlei sicherzustellen, daß anberaumte Tagsatzungen ordnungsgemäß besucht, insbesondere aber in diesen Tagsatzungen ausschließlich zur Vertretung befugte Personen namens des Rechtsanwaltes einschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055355Dokumentnummer
JJR_19860505_OGH0002_000BKD00116_8500000_001