Norm
EheG §49 Satz1 A1fRechtssatz
Die Unterlassung der gebotenen Erziehungsmaßnahmen durch einen Ehegatten gegen ein von ihm in die Ehe mitgebrachtes Kind, über das ihm das Erziehungsrecht zukommt, bei Verletzung der in der jeweiligen Gesellschaftsschicht üblichen Verhaltensformen durch dieses Kind gegenüber dem anderen Ehegatten und die Parteinahme für das Verhalten dieses Kindes stellen schwere Eheverfehlungen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056486Dokumentnummer
JJR_19860506_OGH0002_0020OB00572_8600000_001