RS OGH 1986/5/7 9Os69/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §28 D

Rechtssatz

Die allgemeine Zielvorstellung, den Lebensunterhalt aus Diebstählen zu bestreiten, ist als einheitliches Motiv (noch) nicht geeignet, den für das fortgesetzte Verbrechen erforderlichen (äußeren und) inneren Zusammenhang der einzelnen diebischen Angriffe hinreichend zu begründen (so schon 13 Os 110/75).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090731

Dokumentnummer

JJR_19860507_OGH0002_0090OS00069_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten