Norm
StGB §28 DRechtssatz
Die allgemeine Zielvorstellung, den Lebensunterhalt aus Diebstählen zu bestreiten, ist als einheitliches Motiv (noch) nicht geeignet, den für das fortgesetzte Verbrechen erforderlichen (äußeren und) inneren Zusammenhang der einzelnen diebischen Angriffe hinreichend zu begründen (so schon 13 Os 110/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090731Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0090OS00069_8600000_001