Norm
ZPO §500 IICRechtssatz
Im Rechtsmittelverfahren über die Bestimmung des Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaften ist der Wert des Streitgegenstandes nicht der Betrag der betriebenen Forderung (Forderungen), sondern der Betrag, um den nach dem Rechtsschutzbegehren der Verpflichteten der Schätzwert der Liegenschaft nicht erhöht werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042519Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0030OB00049_8600000_001