Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der K in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. April 2003, Zl. 2302.251234/2- III/9/03, betreffend Leiterzulage nach den §§ 57 und 59 des Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 97/12/0184 und die dortige ausführliche Darstellung des Sachverhaltes verwiesen.
Die Beschwerdeführerin steht seit 1. April 1994 als Direktorin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Zuletzt leitete sie die Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe (eine einjährige Haushaltungsschule), die vierjährige Bundesfachschule für Bekleidungsgewerbe sowie die zweijährige Hauswirtschaftsschule in Krems.
Mit Schreiben vom 29. März 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin um "rückwirkende Zuerkennung" einer zweiten Leiterzulage gemäß der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, weil sie neben der Höheren Lehranstalt und Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik auch eine Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschule geführt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1997 war dieser Antrag im Instanzenzug abgewiesen worden.
Mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2001 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1997 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die zur Lösung der Frage, ob eine oder mehrere Unterrichtsanstalten vorlägen, erforderlichen sachverhaltsmäßigen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Gründung, des Aufbaues und der inneren Gliederung der in Frage stehenden höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe fehlten. Mangels entsprechender Feststellungen habe daher die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine oder zwei Leitungszulagen zuzusprechen seien, nicht geklärt werden können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. April 2003 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "auf rückwirkende Zuerkennung" einer zweiten Leiterzulage im Instanzenzug gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 59 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, (neuerlich) ab.
Nach Wiedergabe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2001 stellte die belangte Behörde fest, sie habe eine Anfrage beim Magistrat Krems zu den Schulakten und zur Errichtung der ursprünglich städtischen Schule (städtische Lehranstalt für Frauenberufe) durchgeführt; es lägen jedoch keinerlei Schulakten mehr vor.
Unter der Überschrift "Zusammenfassung der beruflichen Laufbahn mit Bezugnahme auf die Dienstzulage" führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ihre dienstliche Laufbahn im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich (LSR) als Vertragslehrerin an der "Städtischen Lehranstalt für Frauenberufe Krems" begonnen. Mit Bescheid vom 16. März 1971 sei die Beschwerdeführerin rückwirkend mit Wirksamkeit vom 1. September 1970 in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt worden. Am 20. Mai 1970 habe sie sich um die frei werdende Direktorenstelle an der "Fachschule für Damenkleidermacher und wirtschaftliche Frauenberufe der Stadt Krems" beworben. Mit Dekret des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. November 1970 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971 auf die Planstelle eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2 (lebende Subvention) dieser Fachschule ernannt worden. Im Ernennungsdekret sei ausdrücklich verfügt worden, dass der Beschwerdeführerin eine Dienstzulage gebühre, deren Höhe sich nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 lit. c GehG im Zusammenhalt mit der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 richte.
Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine Dienstzulage nach § 57 GehG angewiesen worden. In den vorhandenen Akten laufe die Unterrichtsanstalt immer unter "Fachschule für Damenkleidermacher und für wirtschaftliche Frauenberufe der Stadt Krems". Die Schulorganisation sei 1973 um einen Schulversuch "Vierjährige Fachschule für Bekleidungsgewerbe und Bekleidungsindustrie der Stadt Krems" erweitert worden. Im Jahr 1977 habe die Schule die Bezeichnung "Fachschule für Bekleidungstechnik und -gewerbe und Haushaltungsschule der Stadt Krems" geführt. Nach der "Verbundlichung" der vormals städtischen Schule sei diese unter der Bezeichnung "Bundesfachschule für Bekleidungsgewerbe und Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe" weitergeführt worden. Aus der Bundesfachschule für Bekleidungsgewerbe sei sodann organisatorisch die "Höhere Bundeslehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik" geworden.
Die belangte Behörde erwähnte in diesem Bereich ihrer Bescheidbegründung u.a. einen Antrag auf eine sichtbare Auszeichnung der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 1993, zu welchem die Landesschulinspektorin ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin besondere Verdienste in der Frage der Schulentwicklung erworben habe. Schon in den 70-er Jahren habe sie die vierjährige Fachschule Schulversuch Bekleidungstechnik und Bekleidungsgewerbe mit ausgezeichnetem Erfolg geführt. Der Aufbau der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik seit dem 1. September 1983 sowie der zweijährigen Hauswirtschaftsschule und ab dem Jahre 1989 eine vierjährigen Fachschule für Mode- und Bekleidungstechnik - Schulversuch mit EDV-unterstütztem Fachunterricht, sei in ausgezeichneter Weise erfolgt.
Unter der Überschrift "Rechtsgrundlagen" begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weiters damit, dass bei der gegenständlich zu beurteilenden Frage der Gebührlichkeit mehrerer Leiterzulagen mehrere unterschiedliche Rechtsbereiche zu unterscheiden seien. Die Schulorganisation sei grundsätzlich im Schulorganisationsgesetz (SchOG) geregelt und beinhalte insbesondere die Aufgabe und Gliederung der österreichischen Schulen. Die schulrechtlichen Grundlagen seien grundsätzlich im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zu finden, welches die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft regle. Getrennt davon seien die dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen für das Lehrpersonal und die Schulleitung, insbesondere das Gehaltsgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz oder das Vertragsbedienstetengesetz, zu betrachten. Genau diese Bestimmungen seien aber zur Beurteilung des Anspruches auf Gebührlichkeit mehrerer Leiterzulagen heranzuziehen. Unzweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführerin die entsprechende Klassenanzahl in die Höhe der Leiterzulage eingerechnet werde. Strittig sei nur die Frage, ob für die organisatorisch vorgesehenen Schulformen mehrere (Grund-)Leiterzulagen zustünden.
Nach Wiedergabe des Inhaltes des § 57 Abs. 1 GehG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fasste die belangte Behörde zusammen, handle es sich um nur eine Unterrichtsanstalt oder liege ein entsprechender Organisationsverbund mehrerer Schulen vor, der eine so intensive strukturelle Verflechtung mit sich bringe, dass nur von einer Unterrichtsanstalt auszugehen sei, so gebührten keine weiteren Dienstzulagen. Der Verwaltungsgerichtshof sei offenbar in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, davon ausgegangen, dass der Begriff "Unterrichtsanstalt" im Sinne des Besoldungsrechtes nicht ident sei mit dem Schulbegriff des Schulorganisationsrechts. Dieser Beurteilung sei deswegen zuzustimmen, weil der Begriff "Unterrichtsanstalt" nur im Besoldungsrecht verwendet werde. Dabei gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Unterrichtsanstalt auch nach Bedeutung und Umfang der Anstalt (vorhandene Schulformen, Klassenzahlen, sonstige organisatorische Einrichtungen, ...) in unterschiedliche Gruppen eingeteilt werde und diese die Höhe der Leiterzulage beeinflussten. Auch der Gesetzgeber unterscheide in den Bestimmungen der §§ 57 bis 59 GehG zwischen der weitreichenderen Bezeichnung "Unterrichtsanstalt" und der konkreteren Bezeichnung "Schule." Den auf schulorganisatorische Argumente abgestellten Berufungsgründen könne daher nicht gefolgt werden, weil diese eine Einzelabrechnung der an einer Anstalt geführten Schulform bedeuten würden. Der Gesetzgeber normiere vielmehr, dass die Klassen (der unterschiedlichen Schulformen) und organisatorischen Einrichtungen an einer Unterrichtsanstalt zusammenzuzählen seien und sich daraus die Höhe der zu gewährenden einen Dienstzulage ergebe.
Es sei der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass das SchOG eine Gliederung der Schultypen vorsehe und dabei auch die durch ähnliche Bildungsziele zu erzielenden Synergieeffekte berücksichtige. Im SchOG seien im Abschnitt II und III unter berufsbildenden mittleren und höheren Schulen dazu der Aufbau, die Arten, Aufnahmevoraussetzungen und Lehrer, sowie besondere Bestimmungen festgelegt. Diesbezüglich sehe das SchOG ausdrücklich die Möglichkeit der Eingliederung berufsbildender mittlerer Schulen in berufsbildende höhere Schulen vor, wobei dies für die Beurteilung nach § 57 GehG - unabhängig davon, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen ein ausnahmsloses Eingliederungsverbot artübergreifender Schulen gleicher Organisationshöhe nicht abgeleitet werden könne - keine unmittelbare Wirkung habe. Das SchOG sehe im § 3 eine grundsätzlich viel weiter gehende Gliederung der österreichischen Schulen vor, wobei das Schulwesen an sich in seinem Aufbau eine Einheit darstelle und durch Alters- und Reifestufen, verschiedene Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt sei. Die Schulen gliederten sich nach ihrem Bildungsinhalt, der durch die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten bestimmt werde, insbesondere in allgemein bildende und berufsbildende Schulen und nach ihrer Bildungshöhe in Primärschulen und Sekundärschulen. Im Lichte einer historischen Betrachtung sei aber festzuhalten, dass die nunmehrige Aufteilung im berufsbildenden Bereich in gewerblicher, technischer und kunstgewerblicher Richtung und wirtschaftliche Berufe einen inhaltlich eng verbundenen Ursprung in den wirtschaftlichen Berufen aufweise. Gerade auch durch die Lehrpläne werde diese Trennung wieder teilweise aufgehoben.
Eine strikte lehrplanmäßige Trennung sei daher weder generell noch konkret für die gegenständliche Schule, die ihre nunmehrige Form über 40 Jahre hinweg - wie die derzeitigen schulorganisatorischen und lehrplanmäßigen Bestimmungen - entwickelt habe, durchführbar. So enthielten alle Lehrpläne einen allgemein bildenden Teil, der für alle Schulformen gleich zu unterrichten sei und vom dafür vorgesehenen Lehrkörper schulformübergreifend vorgetragen werden könnte, was auch in der Berufung zugestanden werde. Darüber hinaus seien nicht nur die gesetzlich normierten schulorganisatorischen Bestimmungen für die Selbstständigkeit von Unterrichtsanstalten und die Gewährung von Dienstzulagen im Rahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes, sondern auch die tatsächliche Gründung, der Aufbau und die bestehende Struktur der Schule, ausschlaggebend.
Die Organisation der gegenständlichen Schule sei gerade ein Paradebeispiel einer eng verflochtenen schulorganisatorischen Entwicklung, bei der neue Schulformen überwiegend im Rahmen einer bestehenden Unterrichtsanstalt begonnen würden, um sich während der Aufbauphase von der Notwendigkeit dieser Schulform für die Region überzeugen und gleichzeitig für die ersten Jahre eine bereits bestehende Infrastruktur nützen zu können. Erst nach der Aufbauphase könne die neue Schulform allenfalls mit einem eigenen Gebäude, Finanzansatz und Leiter verselbstständigt werden. In einem langfristigen Entwicklungsprozess würden immer wieder neue Schulformen, größtenteils in Austausch gegen Klassen anderer Schulformen, bestehenden Unterrichtsanstalten eingegliedert.
Die Vielfältigkeit bei den Schulformen an Unterrichtsanstalten ergebe sich vor allem daraus, dass insbesondere auf Betreiben der Schulleitung in die bestehende Struktur neue Schulformen (zumeist einer höheren Bildungsebene) eingegliedert oder bestehende Schulformen umgewandelt würden. Gerade diese organisatorische und rechtliche Verflechtung zeichne die gegenständliche Schule aus.
So sei die Beschwerdeführerin ursprünglich als lebende Subvention zur Direktorin der als organisatorische Einheit anzusehenden Fachschule für Damenkleidermacher und Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe der Stadtgemeinde Krems ernannt worden; diese Anstalt sei auch als Einheit in die Bundesverantwortung übernommen worden. Mit Erlass des Bundesministeriums vom 17. Dezember 1982 sei an der - sodann als Bundesschule geführten - Bundesfachschule für Bekleidungsgewerbe und Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe Krems eine Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, aufbauend mit dem ersten Jahrgang, errichtet worden. Auch wenn ursprünglich vor der "Verbundlichung" zwei Fachschulen unterschiedlicher Art bestanden hätten und das SchOG von einer Eingliederung von berufsbildenden mittleren in höhere Schulen spreche, könne daraus nichts für die besoldungsrechtliche Beurteilung des Begriffes "Unterrichtsanstalt" gewonnen werden. Die damaligen Schulformen seien als organisatorische Einheit in die Bundesverantwortung übernommen worden und auch die ab dem Jahre 1962 - und vor der "Verbundlichung" - vorliegende Fachschulstruktur für Damenkleidermacher und für wirtschaftliche Frauenberufe der Stadt Krems habe ihren Ursprung in der "Lehranstalt für Frauenberufe" gehabt.
Gerade im Bereich der technisch-gewerblichen Schulen für "Mode und Bekleidungstechnik" sei generell ein zweites Standbein im Bereich der wirtschaftlichen Berufe eingerichtet worden. Damit habe eine "Risikostreuung" erfolgen sollen, die den Bestand einer Anstalt auf Dauer absichere. Auf Grund des durchaus engen Verhältnisses Mode- und Bekleidungstechnik zu wirtschaftlichen (Frauen)Berufen seien oftmals diese Kombinationen gewählt worden. Gerade die Schulen der Mode- und Bekleidungstechnik hätten in den letzten 20 Jahren einen stetigen Verlust an Schülerzahlen und damit an Klassenzahlen erlitten. Dies sei generell der Grund gewesen, warum die bestehenden Schulleitungen bestrebt gewesen seien, an ihren Anstalten neue Schulformen einzurichten um das Schüler- und Klassenminus auszugleichen. Dieser Entwicklung habe sich auch die HLA-Krems nicht entziehen können, was sich auch durch die Schülerzahlen belegen lasse (wird zahlenmäßig näher dargestellt). Diese Entwicklung habe generell alle Schulen der Mode- und Bekleidungstechnik vor ähnliche Herausforderungen organisatorischer und beschäftigungspolitischer Natur gestellt, die nur durch die Expansion in andere zukunftsträchtige Bereiche (wirtschaftliche Berufe) habe abgefangen werden können. Beispielshaft werde auf die Errichtung der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Jahr 1994 verwiesen, die zwar auf die Dienstzulage der Beschwerdeführerin keinen Einfluss mehr habe, weil deren Ruhestandsversetzung mit 1. April 1994 erfolgt sei, jedoch für deren Nachfolgerin, wobei die grundsätzliche Darlegung der Entscheidungsparameter der belangten Behörde wichtig erscheine.
Die belangte Behörde ging in weiterer Folge in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Antrag des LSR vom 13. Juli 1994 betreffend die zusätzliche Führung einer HBLA für wirtschaftliche Berufe an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt (Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik) ein. So sei eine der Voraussetzungen bei der Genehmigung der Führung einer solchen Schule gewesen, dass beim Lehrerpersonalaufwand keine zusätzlichen Werteinheiten anfielen und dass keine Ausweitung des bereits zugeordneten Raumangebotes entstehe. Mehrfach sei die Rede davon gewesen, dass diese neue Schule der vorhandenen "angegliedert" werde. Die belangte Behörde fährt fort, diese beispielhafte Errichtung durch Angliederung an eine bestehende Schulform entspreche der gängigen Praxis der Expansion, Änderung und Errichtung von Schulformen im Rahmen einer Unterrichtsanstalt. Dadurch könne jedoch dem Grunde nach keine Vervielfachung der Leiterzulage bewirkt werden.
Auch aus dienstrechtlicher Sicht - betreffend das verwendete Lehrer- und Verwaltungspersonal - sei von einer organisatorisch einheitlichen Anstalt auszugehen. Gemäß § 278 Abs. 1 BDG 1979 seien Dienststellen die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellten. Der gesamte Lehrkörper gehöre bloß einer Dienststelle an und es erfolgten aus dienstrechtlicher Sicht keine Anstellungen oder Mitverwendungen bei einer anderen Schule. Die beschäftigten Lehrer würden in den allgemein bildenden Fächern die schulorganisatorischen Grenzen überschreitend eingesetzt. Da die Anstalt aus dienstrechtlicher Sicht nur als eine Dienststelle anzusehen sei, sei dementsprechend auch nur ein Dienststellenausschuss im Sinn des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes errichtet worden; ebenso bestehe nur ein für alle Bereiche zuständiger Schulgemeinschaftsausschuss.
Zusammenfassend sei im gegenständlichen Fall zur Gewährung mehrerer Leiterzulagen zu bemerken, dass gerade bei der gegenständlichen Unterrichtsanstalt auf Grund des auch von der Schule selbst betriebenen Gründungs- und Entwicklungsprozesses seit der Übernahme durch den Bund eine organisatorisch, räumlich, dienstrechtlich aber auch budgetär eng verflochtene Einheit entstanden sei. Dass jede Organisationseinheit zerschlagen werden könne, wie auch eine Unterrichtsanstalt organisatorisch in einzelne Schulformen geteilt und diese verselbstständigt werden könnten, könne nach Einschätzung der belangten Behörde nichts an der Beurteilung der Gebührlichkeit von mehreren Leiterzulagen ändern. Entsprechende budgetäre, organisatorische und dienstrechtliche Maßnahmen zur Aufteilung der bestehenden Schulformen an der gegenständlichen Unterrichtsanstalt änderten nichts an der Beurteilung, dass bis zu einem solchen Zeitpunkt von einer einheitlichen Unterrichtsanstalt auszugehen sei. Nach Rechtsmeinung der belangten Behörde definiere sich eine Unterrichtsanstalt im Sinne des Besoldungsrechtes gerade dadurch, dass mehrere Schulformen organisatorisch zusammengeschlossen und gemeinsam geführt würden. Abschließend sei zu bemerken, dass zu der ursprünglich in Dekretform ergangenen Ernennung der Beschwerdeführerin zur Leiterin einer einheitlichen Unterrichtsanstalt kein weiterer Betrauungsakt mit einer weiteren Schulform erfolgt sei, und daher eine weitere Leiterzulage auch mangels formeller Betrauung ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Leiterzulagen gemäß den §§ 57 und 59 GehG 1959 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie durch die Missachtung der Vorschriften über Sachverhaltsermittlung, Parteiengehör und Bescheidbegründung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der § 57 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 GehG 1959, BGBl. Nr. 54, (in der maßgeblichen Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977), lauten:
"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den in § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbstständigen Schule zu zählen."
Mit Erkenntnis vom 23. September 1991, Slg. Nr. 13.485/A, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass einer mit der provisorischen Leitung von zwei Unterrichtsanstalten (Schulen) - entsprechend den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen als Handelsakademie und Bundeshandelsschule (§ 54 Abs. 2 SchOG) einerseits und als Bundesoberstufenrealgymnasium andererseits - betrauten Lehrperson für die Dauer der Leitung von beiden Unterrichtsanstalten (Schulen) zwei Dienstzulagen nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GehG und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 gebühren. Nach Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, zur organisatorischen Verbindung von verschiedenen Schultypen aus, dass der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GehG dann bestehe, wenn mehrere Schulen auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung rechtlich als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 leg. cit. aufzufassen seien. Handle es sich hingegen um drei verschiedene, d.h. nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, bestehe ein Anspruch auf drei Dienstzulagen.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ist dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das grundlegende Verständnis zu entnehmen, dass der Begriff "Unterrichtsanstalt" im Sinne des Besoldungsrechtes nicht mit dem Begriff "Schule" des SchOG ident ist. Entscheidend dafür, ob eine oder mehrere Unterrichtsanstalten im Sinne des Besoldungsrechtes vorliegen, ist das Vorliegen eines Organisationsverbundes (mehrerer Schulen).
Dazu macht die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, der Begriff der "fachlichen Zusammengehörigkeit" gemäß § 54 Abs. 2 SchOG (berufsbildende mittlere Schulen und berufsbildende höhere Schulen stehen in einem solchen Zusammenhang) könne zweifellos nicht als erfüllt angesehen werden, wenn Schulen zu verschiedenen Schulkategorien gehörten; genau das treffe im gegenständlichen Fall zu. Der Schultypus "Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe" und der Schultypus "Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerbliche) Lehranstalten" zählten jeweils zu verschiedenen Schulkategorien und diese Schultypen könnten schon wegen ihrer Unterschiedlichkeit auch in der vertikalen Dimension nicht als zusammengehörige Unterrichtsanstalt betrachtet werden. Als zusammengehörig könnten nur einerseits die Fachschule für Damenkleidermacher und die höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, und andererseits die zweijährige Hauswirtschaftsschule und die einjährige Haushaltungsschule betrachtet werden.
Wie bereits dargestellt und insbesondere dem bereits zitierten hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994 zu entnehmen, können aber gerade auch verschiedenen Schultypen oder Schulkategorien - wie von der Beschwerdeführerin angesprochen - auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn zu betrachten sein. Die Eingliederung von berufsbildenden mittleren Schulen in berufsbildende höhere Schulen ist bereits gesetzlich vorgegeben (vgl. § 54 Abs. 2 SchOG); die mehrfach zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf das Vorliegen eines Organisationsverbundes dieser verschiedenen Schultypen ankäme, hatte aber gerade den Fall vor Augen, der vom Gesetz nicht erfasst wird.
Die belangte Behörde stand nach dem hg. Erkenntnis im ersten Rechtsgang vom 13. September 2001 daher vor der Aufgabe, sachverhaltsmäßige Feststellungen zu treffen, die im vorliegenden Fall die Beurteilung der Frage ermöglichten, ob eine solch enge organisatorische Verbindung der einzelnen Schulen vorlag. Insbesondere oblag es ihr nach dem Inhalt des zitierten Erkenntnisses, Feststellungen über die Gründung, den Aufbau und die innere Gliederung der Höheren Bundeslehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik und der Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe zu treffen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erweisen sich die Feststellungen der belangten Behörde als ausreichend und geeignet, die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung zu tragen.
Die insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin an der Städtischen Lehranstalt für Frauenberufe tätig war, welche - jedenfalls seit 1970 - die Bezeichnung "Fachschule für Damenkleidermacher und Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe der Stadtgemeinde Krems" führte. 1977 trug diese Schule den Titel "Fachschule für Bekleidungstechnik und Bekleidungsgewerbe und Haushaltungsschule der Stadt Krems."
Die Beschwerdeführerin versucht nun in der Beschwerde, aus dieser Bezeichnung und unter Zuhilfenahme des "gewöhnlichen Sprachgebrauches" auf das Vorhandensein zweier verschiedener Bildungsanstalten zu schließen und nennt als weiteres Argument auch den Namen der Schule nach der "Verbundlichung", nämlich die Bezeichnung "Bundesfachschule für Bekleidungsgewerbe und Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe". Daraus ist aber nach dem Vorgesagten auch nichts zu gewinnen, ist doch der sprachlichen Verbindung der bestanden habenden Schulzweige in der Bezeichnung einer Anstalt keine Aussage über ihre innere Organisation zu entnehmen.
Die belangte Behörde hat nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen ihre Beurteilung der mehrfachen Leiterzulage insbesondere auf die historische Entwicklung von Modeschulen gestützt und - insoweit unwidersprochen von der Beschwerdeführerin - dargetan, dass abnehmende Schülerzahlen in diesem Bereich viele Schulen gezwungen hätten, andere Schulzweige an bestehenden Standorten zu eröffnen oder bestehende pädagogische Schwergewichte zu verlagern. Dabei sei es größtenteils, insbesondere in der Aufbauphase, zu räumlichen Vermischungen und Doppelnutzungen sowie zur Mehrfachverwendung von Lehrerpersonal (gerade in den allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen) gekommen.
Die Beschwerdeführerin meint dazu, gerade durch diese Aussage, dass nämlich im Bildungsbereich auf Grund teilweiser Fächerüberschneidungen und Ausnützung verschiedenster Synergieeffekte eine strikte Trennung nicht immer möglich sei, werde deutlich, dass in ihrem Fall eine "detaillierte Analyse" erforderlich sei. Hier habe es die belangte Behörde jedoch ihrer Ansicht nach unterlassen, genaue Feststellungen hinsichtlich der Gemeinsamkeiten und bestehenden Verknüpfungen zwischen den vier verschiedenen Schulen zu treffen. Diesfalls hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zumindest zwei vollkommen selbstständige Unterrichtseinheiten mit teilweiser Kooperation und Ausnützung verschiedener Synergieeffekte ihrer Leitung unterstanden seien.
Die Beschwerdeführerin unterlässt es mit diesem Vorbringen aber, konkrete Angaben darüber zu machen, was die belangte Behörde hätte feststellen müssen und inwiefern diese Feststellungen geeignet gewesen wären, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu gelangen. Fest steht, dass weit in die Vergangenheit zurück und insbesondere bereits vor Ernennung der Beschwerdeführerin zur Schulleiterin die ursprüngliche "Städtische Lehranstalt für Frauenberufe" einerseits eine Ausbildung für Damenkleidermacher, andererseits eine Ausbildung für wirtschaftliche Frauenberufe angeboten hatte und sich alle in weiterer Folge entwickelnden Schulformen thematisch in diesen beiden Bereichen bewegten. So wurde die Beschwerdeführerin - wie dem Ernennungsdekret eindeutig zu entnehmen ist - als lebende Subvention zur Direktorin der Fachschule für Damenkleidermacher und Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe der Stadt Krems ernannt. Dieser Ernennung lag offenbar die Vorstellung zu Grunde, dass eine Anstalt, die zwei organisatorisch verflochtene Schultypen umfasst, vorlag. Wäre man bereits damals vom Vorliegen zweier getrennter Unterrichtsanstalten ausgegangen, hätte die Beschwerdeführerin bereits damals (zu Recht) eine zweite Leiterzulage ansprechen können. Die Beschwerdeführerin hat aber den mit ihrer Ernennung einher gegangenen Zuspruch (nur) einer Leiterzulage nie in Zweifel gezogen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde nicht davon aus, dass aus den vor der "Verbundlichung" bestehenden Fachschulen schließlich eine organisatorische Einheit geworden sei; nach den Annahmen der belangten Behörde lag vielmehr von Anfang an - ungeachtet des Bestehens zweier unterschiedlicher Fachschulen - wegen der engen organisatorischen Verbindung (räumlich und personell) eine gemeinsame Unterrichtsanstalt vor.
Die Feststellungen der belangten Behörde über die weiteren Entwicklungen der Unterrichtsanstalt, über die Motive, die hinter der Schaffung neuer Schultypen standen und über die so entstandenen Verflechtungen personeller, räumlicher und sachlicher Art innerhalb dieser Schulen bieten ein Bild, das die Annahme, es läge ein Organisationsverbund mehrer Schulen und damit nur eine Unterrichtsanstalt vor, nahe legt. Die allgemein gehaltenen gegenteiligen Äußerungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ändern daran nichts. Auf Grund der dargestellten Entwicklung der Schul(typen), des Gesamteindrucks der festgestellten nunmehrigen Gegebenheiten (wie gemeinsamer Schulstandort, eine Schulkennzahl, eine Adresse, einheitliche Werteinheitenzuweisungen, des Bestehens nur eines Dienststellenausschusses, nur eines Schulgemeinschaftsausschusses) aber auch auf Grund der personellen Vernetzungen (wie die Ernennung der Beschwerdeführerin als Leiterin nur einer Schule und das Fehlen eines gesonderten Betrauungs- oder Ernennungsaktes als Leiterin der weiteren Schulen, die gemeinsame Verwendung von Lehrpersonal in den einzelnen Schulen in den allgemein bildenden Gegenständen, in diesen Bereichen auch die Gemeinsamkeiten innerhalb der Lehrpläne, sowie die gemeinsame Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen) kann die Ansicht der belangten Behörde, es liege hier nur eine Unterrichtsanstalt, an der - im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin - vier Schulen (zwei Schultypen) geführt wurden, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang noch eine Verletzung der Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs, weil im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die historische Entwicklung der von ihr geleiteten Schulen getroffen worden seien, die über die im ersten Rechtsgang getroffenen hinausgingen. Auch in diesem Zusammenhang verabsäumt sie es aber darzulegen, welch anderes Vorbringen sie zur Darlegung der Schulentwicklung erstattet und zu welch anderem Verfahrensergebnis dieses Vorbringen gegebenenfalls geführt hätte.
Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, sei war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120096.X00Im RIS seit
13.11.2003