Norm
ZPO §182 Abs2Rechtssatz
Aus der Einordnung dieser Bestimmung in den § 182 ZPO soll klargestellt werden, daß diese Gelegenheit nur bei einer ohnedies stattfindenden Verhandlung zu geben ist. Um diese Gelegenheit zu bieten, muß nicht eigens eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt oder in anderer Form ein Kontakt zu den Parteien gesucht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037296Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0080OB00542_8600000_001