Norm
ZPO §182 Abs2Rechtssatz
Die Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO durch den Erstrichter begründet einen Verfahrensverstoß, der im Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde, geltend gemacht werden kann und zur Aufhebung der klagszurückweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht führen muß (unter Ablehnung von Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 226 am Ende).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037413Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0080OB00542_8600000_002