Norm
ZPO §182Rechtssatz
Die Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO beinhaltet eine Erweiterung der Prozeßleitungspflicht des Richters, gilt auch im Gerichtshofverfahren und ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger rechtsanwaltlich vertreten ist. Der Richter hat nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung allfällige Bedenken gegen seine Zuständigkeit immer zu erörtern und die Parteien auf die Heilungsmöglichkeit oder die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037650Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0080OB00542_8600000_003