RS OGH 1986/5/7 8Ob542/86, 7Ob583/94, 1Ob617/94, 9Ob506/95, 8Ob74/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1986
beobachten
merken

Norm

ZPO §182

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO beinhaltet eine Erweiterung der Prozeßleitungspflicht des Richters, gilt auch im Gerichtshofverfahren und ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger rechtsanwaltlich vertreten ist. Der Richter hat nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung allfällige Bedenken gegen seine Zuständigkeit immer zu erörtern und die Parteien auf die Heilungsmöglichkeit oder die Möglichkeit eines Überweisungsantrages hinzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 542/86
    Entscheidungstext OGH 07.05.1986 8 Ob 542/86
    Veröff: JBl 1986,529 = RZ 1986/61 S 218 = EvBl 1987/69 S 281
  • 7 Ob 583/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 583/94
  • 1 Ob 617/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 617/94
    Gegenteilig
  • 9 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 506/95
    Beisatz: Der Verstoß gegen die Anleitungspflicht hat zur Folge, daß dem Kläger der Rechtsbehelf des Überweisungsantrages ungeachtet der Unterlassung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht verloren geht. (T1) Veröff: SZ 68/37
  • 8 Ob 74/01t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 74/01t
    Teilweise abweichend; Beisatz: In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037650

Dokumentnummer

JJR_19860507_OGH0002_0080OB00542_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten