Norm
StPO §102Rechtssatz
Die "informative" Befragung des damals der Tat noch nicht verdächtigten Angeklagten und die Durchführung eines Augenscheines unter Zuziehung nur eines Gerichtszeugen stellt - auch wenn es sich bei letzterem um einen an der Aufklärung des gegenständlichen, dem Gericht bedenklichen erscheinenden Todesfalles mitwirkenden Gendarmeriebeamten handelte - keinen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt im Sinne der Z 3 des § 345 Abs 1 StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097518Dokumentnummer
JJR_19860507_OGH0002_0090OS00042_8600000_001