RS OGH 1986/5/7 9Os42/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1986
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Norm

StPO §102
StPO §116
StPO §153
StPO §198 Abs1
StPO §199 Abs2
StPO §345 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die "informative" Befragung des damals der Tat noch nicht verdächtigten Angeklagten und die Durchführung eines Augenscheines unter Zuziehung nur eines Gerichtszeugen stellt - auch wenn es sich bei letzterem um einen an der Aufklärung des gegenständlichen, dem Gericht bedenklichen erscheinenden Todesfalles mitwirkenden Gendarmeriebeamten handelte - keinen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt im Sinne der Z 3 des § 345 Abs 1 StPO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097518

Dokumentnummer

JJR_19860507_OGH0002_0090OS00042_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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