RS OGH 1986/5/7 9Os68/86, 13Os15/88, 16Os9/92, 15Os13/19d

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Veröffentlicht am 07.05.1986
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Die Annahme dieser Qualifikation setzt voraus, daß der Täter bereits bei der tatqualifizierenden Tätigkeit (hier: Einsteigen) mit Diebstahlsvorsatz handelt; demzufolge müßte also das Einsteigen in das Gebäude schon zu dem Zweck erfolgt sein, um fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Ein etwaiger dolus superveniens des zunächst aus anderen Gründen in das Haus eingedrungenen Täters vermag diesen Vorsatz nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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