RS OGH 1986/5/12 Bkd119/85

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Veröffentlicht am 12.05.1986
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Angesichts der Höhe der einzubringenden Forderung ist die Wahl einer Forderungsexekution gegen eine solche Anzahl von Schuldnern (zwanzig), welche unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitskoeffizienten die Einbringlichmachung als voraussichtlich möglich erwarten ließ, noch vertretbar (keine unangemessene Härte im Sinn des § 2 RL-BA).

Entscheidungstexte

  • Bkd 119/85
    Entscheidungstext OGH 12.05.1986 Bkd 119/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056712

Dokumentnummer

JJR_19860512_OGH0002_000BKD00119_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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