Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Angesichts der Höhe der einzubringenden Forderung ist die Wahl einer Forderungsexekution gegen eine solche Anzahl von Schuldnern (zwanzig), welche unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitskoeffizienten die Einbringlichmachung als voraussichtlich möglich erwarten ließ, noch vertretbar (keine unangemessene Härte im Sinn des § 2 RL-BA).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056712Dokumentnummer
JJR_19860512_OGH0002_000BKD00119_8500000_001