Norm
StGB §34 Z17Rechtssatz
Nur das rückhaltslose, alle subjektiven und objektiven Tatbestandselemente umfassende Bekenntnis zu der im Schuldspruch festgestellten Tat kann den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses herstellen, nicht hingegen ein bloß abgeschwächtes Schuldbekenntnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091565Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0100OS00054_8600000_001