RS OGH 1986/5/13 10Os54/86

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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Norm

StGB §34 Z17

Rechtssatz

Nur das rückhaltslose, alle subjektiven und objektiven Tatbestandselemente umfassende Bekenntnis zu der im Schuldspruch festgestellten Tat kann den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses herstellen, nicht hingegen ein bloß abgeschwächtes Schuldbekenntnis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091565

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0100OS00054_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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