Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Der ausschließlich handelsrechtlich zu beurteilende Widerruf der Handlungsvollmacht allein ist nicht etwa eine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG, weil der Arbeitnehmer mit der Entziehung dieser Vollmacht nicht "auf einen anderen Arbeitsplatz eingereiht" wird. Die Entziehung der Handlungsvollmacht bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrates, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit der Entziehung eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051265Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00064_8600000_004