RS OGH 1986/5/13 4Ob326/86

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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Norm

GewO 1973 §33

Rechtssatz

Zur Ausführung einer Arbeit gehört regelmäßig auch deren Planung. § 33 Abs 1 Z 1 GewO regelt nur die Befugnis der zur Erzeugung berechtigten Gewerbetreibenden, im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeberechtigung liegende Arbeiten lediglich - ohne Beziehung auf eine spätere tatsächliche Durchführung - zu planen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0061306

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0040OB00326_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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