Norm
GewO 1973 §33Rechtssatz
Zur Ausführung einer Arbeit gehört regelmäßig auch deren Planung. § 33 Abs 1 Z 1 GewO regelt nur die Befugnis der zur Erzeugung berechtigten Gewerbetreibenden, im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeberechtigung liegende Arbeiten lediglich - ohne Beziehung auf eine spätere tatsächliche Durchführung - zu planen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0061306Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0040OB00326_8600000_001