TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/15 2000/12/0299

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §13;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §171a;
BDG 1979 §191;
BDG 1979 §207n idF 1997/I/138;
PG 1965 §5 Abs3 idF 1998/I/123;
PG 1965 §5 Abs4 idF 1998/I/123;
PG 1965 §5 Abs5 idF 1998/I/123;
PG 1965 §5 Abs6 idF 1998/I/123;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. L in E, vertreten durch Brand Lang Breitmeyer, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. Oktober 2000, Zl. 151311/163- II/15/00, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1942 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in Ruhe seit dem 1. September 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in E. Der Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses war der 1. Jänner 1975. Der Beschwerdeführerin wurden jeweils mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 26. März und vom 8. Oktober 1975 Ruhegenussvordienstzeiten von 11 Jahren, 10 Monaten und  1 Tag sowie weiteren 24 Tagen angerechnet.

Vor ihrer mit Bescheid des Landesschulrats für Burgenland gemäß § 207n Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) erfolgten Ruhestandsversetzung war die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin in den Schuljahren 1995/96 und 1996/1997 gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 (im Folgenden: BLVG), sowie in den Schuljahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 gemäß § 50a BDG 1979 durchgehend ermäßigt.

Mit Bescheid vom 23. August 2000 stellte das Bundespensionsamt als Pensionsbehörde erster Instanz fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 1. September 2000 an ein Ruhegenuss von monatlich S 35.660,80 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides hielt das Bundespensionsamt fest, dass sich die Beschwerdeführerin gemäß § 207n Abs. 1 und 2 BDG 1979 seit September 2000 im Ruhestand befinde. Da ihre Lehrverpflichtung in den Schuljahren 1995/96 und 1996/97 gemäß § 8 Abs. 8 BLVG und in den Schuljahren 1997/98, 1998/99 und 1999/00 gemäß § 50a BDG 1979 ermäßigt gewesen sei, werde ihr Ruhegenuss gemäß § 4 PG 1965 auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezugs, multipliziert mit dem Faktor gemäß § 5 Abs. 3 und 4 PG 1965 und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezugs multipliziert mit dem Faktor gemäß § 5 Abs. 3 und 4 PG 1965, der im Fall der Beschwerdeführerin 0,9626 betrage, bildeten die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Danach legte die erstinstanzliche Behörde die weitere Berechnung des Ruhegenusses mit den anzuwendenden Kürzungsbestimmungen dar, wie sie sich als Folge einer 27 Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgten Ruhestandsversetzung ergibt.

Dagegen erhob die (nunmehr vertretene) Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass der zuletzt erreichte Bezug infolge Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht mit dem im angefochtenen Bescheid mit 0,9626 berechneten Faktor zu vervielfachen sei. § 5 Abs. 6 PG 1965 regle "unmissverständlich", dass die "Faktorberechnung" auf jene Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertritts in den Ruhestand gelegen seien, nicht anzuwenden sei. Stattdessen zählten die Zeiten in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem realen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Monat entspreche. Hinsichtlich der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit bei ermäßigter Lehrverpflichtung hätte das Bundespensionsamt "rechtsrichtig" das reale Beschäftigungsausmaß von 36 Jahren, 1 Monat und 4 Tagen (Berechnung wird genauer aufgeschlüsselt) heranzuziehen gehabt. Zudem unterbliebe gemäß § 5 Abs. 5 PG 1965 die Faktorberechnung nach Abs. 4, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, im gegenständlichen Fall 35 Jahre, ausreiche. Die Beschwerdeführerin habe eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 36 Jahren, 1 Monat und 4 Tagen erworben, also mehr als für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich sei. Die Faktorberechnung sei daher auch unter diesem Aspekt zu Unrecht erfolgt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2000 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie begründete dies damit, dass sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 6 Abs. 1 PG 1965 aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandszeiten und den zugerechneten Zeiträumen zusammensetze. Die beiden letzteren Zeiten kämen im Fall der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Die Ruhegenussvordienstzeiten seien im Gesamtausmaß von 17 Jahren, 10 Monaten und 1 Tag rechtskräftig angerechnet worden. Die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zähle grundsätzlich von der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das sei der 1. Jänner 1975, bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis, das sei der 31. August 2000. Nach § 6 Abs. 2c PG 1965 zählten jedoch Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspreche. Im Übrigen sei nach § 6 Abs. 3 PG 1965 die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Die Übergangsbestimmung des § 62d Abs. 2 leg. cit., wonach auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit bei Ausscheiden aus dem Dienststand bis zum 30. November 2000 § 6 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden sei, finde auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung. Die Rechtsgrundlage für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung in der Zeit bis zum 30. Juni 1997 sei nämlich nicht § 50a oder § 50b BDG 1979, sondern § 8 Abs. 8 des BLVG gewesen, auch sei die Lehrverpflichtung nicht auf die Hälfte, sondern jeweils auf einen bestimmten Prozentsatz herabgesetzt gewesen. Damit ergebe sich eindeutig, dass auch die Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin herabgesetzt gewesen sei, zur Gänze, d.h. voll als ruhegenussfähige Zeiten zu zählen seien.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, auf jene Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertritts in den Ruhestand lägen, sei gemäß § 5 Abs. 6 PG 1965 keine "Faktorberechnung" anzuwenden und stattdessen seien diese Zeiten mit Lehrpflichtermäßigung in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zu zählen, die dem realen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Monat entsprochen hätten, könne nicht gefolgt werden. § 5 Abs. 6 PG 1965 sei nämlich nur dann anzuwenden, wenn die Zeiten der herabgesetzten Lehrverpflichtung unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 lägen. Die Beschwerdeführerin sei aber weder in den Ruhestand übergetreten noch nach § 15 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden. Ein Übertritt in den Ruhestand liege nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 nur dann vor, wenn der Beamte mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhstand trete. Weiters sei die Beschwerdeführerin nicht nach § 15 BDG 1979, sondern nach § 207n Abs. 1 leg. cit. in den Ruhestand versetzt worden. Somit zählten alle Monate, auch die, in denen die Lehrverpflichtung herabgesetzt gewesen sei, für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im vollen Ausmaß (insgesamt daher 37 Jahre, 6 Monate und 25 Tage).

Zu § 5 Abs. 5 PG 1965 führte die belangte Behörde aus, nach dieser Bestimmung seien die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 angeführten Zeiten, der Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 und der Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d PG 1965 für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreiche. Bei den Zeiten nach § 5 Abs. 3 Z. 1 bis 4 PG 1965 handle es sich u.a. um Zeiten, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt oder die Lehrverpflichtung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des § 8 Abs. 8 des BLVG ermäßigt gewesen sei. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin zu, sodass diese Zeiten im Ausmaß von fünf Jahren bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit nach § 5 Abs. 5 PG 1965 hätten außer Acht gelassen werden müssen. Somit ergebe sich nach dieser Bestimmung eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 32 Jahren und 6 Monaten. Das reiche aber für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht aus. Die Voraussetzung, unter welcher keine Faktorenberechnung stattfinde, sei somit nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Berechnung und Feststellung ihres monatlichen Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz 1965 verletzt.

Gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

Gemäß § 15 BDG 1997 in der Fassung vor dem rückwirkend mit 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 207n und § 213b BDG 1979 wurden durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, neu geschaffen und lauteten in dieser für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

     "§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag,

aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf

des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr

vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

     1.        wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches

Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu

beschäftigen, und

     2.        kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.

...

     § 213b. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat,

kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit

Freistellung gewährt werden, wenn

     1.        wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches

Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu

beschäftigen, und

     2.        kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet."

Die §§ 5 und 6 PG 1965 lauteten in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung wie folgt (§ 5 Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995, Abs. 3 bis 6 in der Fassung des 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. Nr. 123, § 6 Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2, 2a und 2b in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, Abs. 2c in der Fassung der 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 123, Abs. 3 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995):

     "§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

     1.        dem Gehalt und

     2.        den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der

besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im

Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

     (2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

     1.        für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

     2.        für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere

Dienstklasse,

     3.        für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der

erhöhten Dienstalterszulage,

     4.        für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe

(§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

     5.        für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1

des Gehaltsgesetzes 1956) oder

     6.        für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2

(§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

     erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist

der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und

des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung,

Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des

Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der

Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die

Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(3) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

b)

§ 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

c)

§ 44 Abs. 7 LLDG 1985

ermäßigt war oder

              3.              die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

              4.              der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

              5.              die Lehrverpflichtung nach § 213a BDG 1979 herabgesetzt war,

so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

1. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war.

     2.        Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit

geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

     a)        In Vollbeschäftigung zurückgelegte

Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b) Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

1.

der in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

2.

von Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 und

3.

von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreicht.

(6) Die Abs. 3 und 4 sind auf Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.

     § 6. (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich

zusammen aus

     a)        der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,

     b)        den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

     c)        den angerechneten Ruhestandszeiten,

     d)        den zugerechneten Zeiträumen,

     e)        den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder

auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

     (2) Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die

der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen

Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des

Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme

der Zeit

     1.        eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens

vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

     2.        eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht

anderes bestimmt ist.

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenussvordienstzeit.

(2b) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(2c) Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.

(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."

Die 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 123, ersetzte im § 5 Abs. 3 bis 5 PG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, das Zitat "§ 213a oder 213b BDG 1979" durch das Zitat "§ 213a BDG 1979".

Die Erläut zur RV 885 BlgNR XX.GP 53 ff zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, führen zu Artikel 4 Z. 2 (§ 5 Abs. 6 PG 1965) Folgendes aus:

"Die Pensionsberechnungsformel bei Teilbeschäftigung bewirkt eine Pensionsminderung auch dann, wenn die unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes zusammengezählte Gesamtdienstzeit 35 Jahre beträgt (z.B. 30 Jahre Voll-, zehn Jahre Halbbeschäftigung). Diese subjektiv als unbillig empfundene, objektiv auf Grund der nichtlinearen Struktur des Jahresprozentsatzes im Beamtenpensionsrecht (50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren für die ersten zehn Jahre, 2% für jedes weitere Jahr) jedoch notwendige Pensionsminderung hielt bisher häufig ältere Beamte von der Inanspruchnahme einer Teilbeschäftigung knapp vor ihrer Ruhestandsversetzung ab. Um durch eine Ausweitung der Teilbeschäftigung beschäftigungspolitische Impulse zu setzen, werden nach Abs. 6 Teilbeschäftigungszeiten vor der Ruhestandsversetzung bzw. vor dem Übertritt in den Ruhestand nicht mehr in die Formel des Abs. 4 integriert, sondern im entsprechenden Ausmaß als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gewertet."

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zunächst übereinstimmend davon aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin 27 Monate vor Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendete, wirksam wurde, die Ruhegenussbemessungsgrundlage demnach 71 % des ruhegenussfähigen Monatsbezugs beträgt. Übereinstimmung besteht auch über Ausmaß und Dauer der Ermäßigung der Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin.

Strittig ist im Beschwerdefall hingegen die Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin (Einbeziehung der Zeiten ermäßigter Lehrverpflichtung) und die Anwendung der Bestimmungen, die einen Faktor für die Berücksichtigung von Zeiten eingeschränkter Dienstleistung vorsehen, bei der Ermittlung des ruhegenussfähigen Monatsbezugs.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäß § 5 Abs. 5 PG 1965 unterbleibe die Berechnung mit Hilfe der Faktoren nach Abs. 3 und 4, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, im gegenständlichen Fall 35 Jahre, ausreiche. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die absolute Gesamtdienstzeit heranzuziehen. "Unter Außerachtlassung der erwähnten Zeiten" bedeute nicht, dass "diese gänzlich unter dem Tisch zu fallen haben, sondern - im Gegenteil - mit dem der herabgesetzten Lehrverpflichtung entsprechenden verminderten Prozentausmaß" zu zählen seien.

Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin steht, wie auch die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, schon der Wortlaut des § 5 Abs. 5 PG 1965 entgegen. Danach hat die Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch Multiplikation mit dem Faktor nach Abs. 3 und 4 leg. cit. nur dann zu unterbleiben, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreicht, wobei Zeiten nach § 5 Abs. 5 Z. 1 bis 3 PG 1965 im Rahmen dieser Berechung außer Acht zu lassen sind, d.h. nicht zu berücksichtigen sind und zur Gänze nicht in diese Berechnung einfließen. Dadurch wird erreicht, dass keine Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage erfolgt, wenn der Beamte eine für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit (z.B. bei Vollbeschäftigung) aufweist und nur darüber hinaus über zusätzliche Dienstzeiten verfügt, die im Sinne des § 5 Abs. 3 PG 1965 zu einer Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch die Faktorenberechnung des Abs. 4 leg. cit. führen würden.

Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, die in Rede stehenden Zeiten nicht "gänzlich unter den Tisch fallen zu lassen", sondern anteilsmäßig zu berücksichtigen, durchaus mitbedacht hat, erhellt aus dem nächsten, gleichfalls durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 neu geschaffenen Absatz 6 dieser Bestimmung. § 5 Abs. 6 PG 1965 macht die Einrechnung von Teilbeschäftigungszeiten im Ausmaß der jeweils herabgesetzten Beschäftigung ohne Faktorisierung zusätzlich davon abhängig, dass diese Zeiten verminderter Beschäftigung unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 liegen. Die Verwendung unterschiedlicher Formulierungen lässt - ausgehend von der Überlegung, dass der Gebrauch nicht identischer Wörter (Begriffe) durch den Gesetzgeber dafür spricht, dass unterschiedlichen Formulierungen auch eine unterschiedliche Bedeutung zukommen soll - vielmehr auf verschiedene Bedeutungsinhalte schließen. Bei Zutreffen der Auslegung der Beschwerdeführerin hätte "unter Außerachtlassung" in § 5 Abs. 5 PG den selben Bedeutungsinhalt wie "in demjenigen Ausmaß ..., das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß ... entspricht" in § 5 Abs. 6 leg. cit., ein Ergebnis, das dem Gesetzgeber, der in diesem Fall zwei gänzlich unterschiedliche, sprachlich nicht als Synonyme zu wertende Wortfolgen verwendet, nicht zu unterstellen ist.

Dieses Interpretationsergebnis, dass der Gesetzgeber des 1. Budgetbegleitgesetzes § 5 Abs. 5 PG 1965 restriktiv formulieren und Zeiten einer Teilbeschäftigung bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach dieser Bestimmung zur Gänze nicht miteinbeziehen wollte, wird im Übrigen auch durch die wiedergegebenen Erläuterungen gestützt.

Zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 6 PG 1965 auf den gegenständlichen Sachverhalt bringt die Beschwerdeführerin vor, diese Bestimmung verweise bei Verwendung des Begriffes "Übertritt in den Ruhestand" nicht auf die spezielle Bestimmung des § 13 Abs. 1 BDG 1979, nach der ein Beamter nach Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand übertrete, gemeint sei daher der Übertritt in den Ruhestand ganz allgemein, "ganz einfach das Ausscheiden aus dem Berufsleben". § 13 Abs. 1 BDG 1979 schließe "andere Formen des Übertritts in den Ruhestand als den Regelfall nach Ablauf des 65. Lebensjahres nicht aus". Es gebe auch keine sachliche Rechtfertigung, die - § 15 BDG 1979 nachgebildete - Versetzung in den Ruhestand nach § 207n Abs. 1 BDG 1979 anders zu behandeln als "den Übertritt in welcher Form auch immer oder die Versetzung nach § 15 BDG 1979".

Auch dieser Interpretation der Beschwerdeführerin steht der Wortlaut des § 5 Abs. 6 PG 1965 entgegen, der ausdrücklich vom "Übertritt in den Ruhestand" oder einer "Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes" spricht. Die Gegenüberstellung von "Übertritt in den Ruhestand" und bestimmten Versetzungen zeigt, dass Versetzungen grundsätzlich nicht als Übertritte in den Ruhestand verstanden werden. Der Fall des § 207n BDG 1979 ist von der Systematik dieser Norm nicht erfasst. Demnach ist aus der Formulierung dieser Bestimmung zu folgern, dass zwar jeder Übertritt in den Ruhestand (d.h. nach § 13, aber auch etwa nach § 171a und § 191 BDG 1979), nicht aber jede Form der Versetzung in den Ruhestand von § 5 Abs. 6 PG 1965 umfasst ist. Dafür, dass die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand gemäß § 207n BDG 1979 in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 6 PG 1965 nicht einbezogen werden sollte, spricht auch, dass diese Bestimmung gleichzeitig mit der Novellierung des § 5 PG 1965 (und insbesondere der Neufassung des Abs. 6) durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 eingefügt wurde (Art. I Z. 1), sodass die Berücksichtigung des § 207n BDG 1979 - wäre sie beabsichtigt gewesen -  nahe gelegen wäre.

Für diese Auffassung sprechen auch noch folgende Erwägungen:

Der gleichfalls durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 neu eingefügte § 213b BDG 1979 sieht ein bestimmtes Teilzeitmodell mit geblockter Dienstleistung und anschließender Dienstfreistellung vor Antritt des Ruhestandes vor. Nach den Abs. 3 bis 5 des § 5 PG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes führte eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der geblockten Dienstleistungsphase zu einer Pensionsminderung durch die Berechnung mit Hilfe der Faktoren, wenn nicht zusätzlich § 5 Abs. 6 PG 1965 anwendbar war (vgl. das bereits wiedergegebene Beispiel aus den Erläut zur RV, die im Übrigen auf S 49 ein weiteres Beispiel zur Berechnung von Zeiten einer Teilbeschäftigung im Rahmen der geblockten Dienstzeit darstellen). Diese Rechtslage wurde für § 213b BDG 1979 - im Unterschied zu § 207n BDG 1979 - durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 unter anderem durch die Novellierung des § 5 Abs. 3 bis 5 und durch Einfügen des § 6 Abs. 2c PG 1965 geändert.

Den Erläut zur RV 1258 BlgNR XX. GP 64 zur 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 138, ist zu Art III Z 5, 7 und 30 (§ 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2c und § 62g Abs. 5 bis 7 PG 1965) diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

"Die Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach § 213b BDG 1979 sollen analog zu § 5 Abs. 6 als Teilbeschäftigungszeiten vor der Ruhestandsversetzung bzw. vor dem Übertritt in den Ruhestand nicht mehr in die Formel des Abs. 4 integriert, sondern im entsprechenden Ausmaß als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gewertet werden."

Neben den unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Wirkungen dieser beiden Regelungen (§ 213b BDG 1979 führt im Rahmen der Freistellungsphase vor der Ruhestandsversetzung zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit bei Verbleiben im Dienststand und Durchrechung der Aktivbezüge über die gesamte Rahmenzeit entsprechend dem Verhältnis aus Dienst- und Freistellungsphase; § 207n BDG 1979 zu einem Wechsel aus dem Aktivin den Ruhestand mit herabgesetztem Ruhegenuss durch Abschläge), die eine unterschiedliche Behandlung bei der Berechung mit Hilfe der Faktoren rechtfertigen, wurde nur § 213b BDG 1979 von dieser Form der Berechnung ausgenommen, nicht aber auch die Versetzung in den Ruhestand nach § 207n BDG 1979, obwohl beiden Bestimmungen gemäß ihrer Abs. 1 Z. 1 und ausweislich der Regierungsvorlage der Zweck zu Grunde liegt, Lehrern aus beschäftigungspolitischen Gründen einen vorzeitigen Rückzug aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen. In den Erläut zur RV 885 der BlgNR XX. GP 47 f zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997 heißt es dazu u.a.:

"... Ziel dieser Sonderregelung ist es, eine bessere Altersstruktur bei den Lehrern zu erreichen und in der Folge die Möglichkeit zu schaffen ,zusätzliche Arbeitsplätze für Lehrer zu finden. ...".

Nach den vorstehenden Ausführungen ist demnach, was die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand anbelangt, von einer taxativen Aufzählung des § 5 Abs. 6 PG 1965 auszugehen. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 207n BDG 1979 ist von dieser Bestimmung nicht erfasst.

Die Bemessung des Ruhegenusses durch die belangte Behörde in Anwendung der Faktorenberechung gemäß § 5 Abs. 3 und 4 PG 1965 kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120299.X00

Im RIS seit

12.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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