Norm
EO §391 Abs1 Satz2 IVARechtssatz
Das rechtliche Schicksal eines "Aufhebungsbeschlusses" infolge Erlages der "Gegenkaution" hängt weder rechtlich noch logisch vom Fortbestehen der in der einstweiligen Verfügung vorausgegangenen Ankündigung ab. Ist die Ersetzung des ursprünglichen Unterlassungsgebotes durch die Sicherheitsleistung ("Aufhebung" der einstweiligen Verfügung) im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bereits in Rechtskraft erwachsen, ist der Rekurs gegen die Festsetzung eines Befreiungsbetrages zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015