RS OGH 1986/5/13 14Ob69/86, 6Ob512/89, 5Ob174/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1986
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Norm

ABGB §1152 C6
ABGB §1486 Z5

Rechtssatz

Für Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muss, dass sich die Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht erfüllen wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 69/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 69/86
  • 6 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 512/89
  • 5 Ob 174/09p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 174/09p
    Vgl; Bem: Hier: Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hauses in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft; ausdrückliche Verweigerung der Abgeltung aus Anlass der Beendigung der Lebensgemeinschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021844

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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