Norm
ABGB §1152 C6Rechtssatz
Für Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muss, dass sich die Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht erfüllen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021844Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010